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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtswissenschaft
Staatswissenschaft
Volume count:
1
Publishing house:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
I - Justizverwaltung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

808 
des Indossanten und Indossatars besteht 
ein Inkassomandat. 
V. Der Inhaber eines’ indossierten 
Wechsels wird durch eine zusammen- 
hängende, bis auf ihn hinuntergehende 
Reihe von I als Eigentümer des Wechsels 
legitimiert. Das erste I muß mit dem 
Namen des Remittenten, jedes folgende I 
mit dem Namen desjenigen unterzeich- 
net sein, welchen das unmittelbar vorher- 
gehende I als Indossatar benennt. Wenn 
auf ein Blankoindossament ein weiteres I 
folgt, so wird angenommen, daß der Aus- 
steller des letzteren den Wechsel durch 
das Blankoindossament erworben hat. 
Ausgestrichene I werden bei Prüfung der 
Legitimation als nicht geschrieben ange- 
sehen. Die Echtheit der Indossamente 
zu prüfen, ist der Zahlende nicht ver- 
pflichtet. 
Indult s. Wechselfähigkeit. 
Industrie s. Gewerbliche Arbeiter. 
infamia s. Ehre. 
Influenza s. unter Seuchengesetz- 
gebung. 
Iinformativprozeß s. Bischöfe. 
Inhaberpapiere s. Wertpapiere. 
Inhaberwechsel ist ein Wechsel, wel- 
cher auf den Inhaber lautet; er ist ungül- 
tig. — Hiermit ist nicht das Blankett zu 
verwechseln, bei welchem der Name erst 
später eingefügt werden soll; s. auch 
Wechsel, Akzept, Indossament. 
Inhabung s. possessio, Besitz. 
inhibitorium s. Arrest. 
Initiative (StaatsR) ist die Antragstel- 
lung, der Vorschlag, das Einbringen eines 
Entwurfes. Dem rein demokratischen 
Verfassungssysteme ist (neben dem Re- 
ferendum) die Volksinitiative eigen. 
iniuria s. Privatdelikte. 
Inkasso, Vermutung für — s. Erfül- 
lung. 
Inkassoindossament s. Indossament. 
Inkompatibilität, Unzulässigkeit der 
Verbindung zweier Ämter oder öffent- 
licher Aufträge, z. B. kann niemand gleich- 
zeitig Reichtagsabgeordneter und Bun- 
desratsbevollmächtigter sein. 
Inkompetenz, Unzuständigkeit. 
Inkrafttreten s. Gesetz. 
Inland s. Reichsgebiet, Staatsangehö- 
rigkeit. 
Innehabung s. possessio. 
Innere Steuer s. Finanzwirtschaft des 
Reiches. 
Innominatkontrakte (RR) sind die 
  
Indossament — Innungen. 
nicht unter die Typen der contractus 
(s. d.) fallenden, daher unbenannten Ver- 
träge (nach dem Schema: do ut des, do 
ut facias, facio ut des, facio ut facias), z. B. 
der Trödelvertrag, der Tausch. Die Klage 
heißt actio praescriptis verbis. 
Innungen. Durch die Handwerker- 
novelle vom 26. Juli 1897 ist dem Hand- 
werke ein fester Halt im Wirtschafts- 
kampfe der modernen Zeit gegeben wor- 
den, und im besonderen ist dies durch 
Ausbildung des Innungswesens und Ein- 
richtung der Handwerkskammern erfolgt. 
Neu ist insbesondere auch die Institution 
der Zwangsinnungen, während der größte 
Teil der für die freien Inn(ungen) gelten- 
den Normen sich schon im Gesetz vom 
18. Juli 1881 findet. Wir haben es also 
heute mit diesen beiden Grundarten des 
Innungswesens zu tun. Als grundlegend 
gilt nach wie vor die freie Inn, in ihr ist 
noch ein Relikt des zunftgebundenen 
Mittelalters zu sehen. Alle, die ein Ge- 
werbe selbständig betreiben, können zur 
Förderung der gemeinsamen gewerb- 
lichen Interessen zu einer Innung zusam- 
mentreten, Gw 81. In größeren Städten, 
wo die Anzahl der in einzelnen Gewer- 
ben Tätigen eine größere sein wird, wer- 
den sich demgemäß für die einzelnen Ge- 
werke besondere Inn bilden, während es 
in kleineren Landstädten sehr wohl vor- 
kommen kann, daß sich alle selbständi- 
gen Handwerker der verschiedensten Ge- 
werbe in einer gemeinsamen Inn zusam- 
menfinden. Bei den Zwangsinn ist ein 
solcher allgemeiner Zusammenschluß 
nicht möglich, hier können nur die Ange- 
hörigen gleicher oder verwandter Ge- 
werbe zusammentreten. (S. a. Verwandte 
Gewerbe.) 
Als wichtigste Voraussetzung für die 
Aufnahme als Innungsmitglied ist die 
Selbständigkeit des Gewerbebetriebes an- 
zusehen; daneben können auch Werk- 
meister aufgenommen werden und 
solche Personen, die früher selbständig 
oder als Werkmeister gearbeitet haben. 
Ist der Eintritt von einer Aufnahmeprü- 
fung abhängig, so muß das im Statut 
festgesetzt sein und darf nur den Nach- 
weis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten 
des Gewerbes bezwecken, Gw 87. Wollte 
man einerseits nicht durch die letztere 
Bestimmung eine Cliquenwirtschaft auf- 
kommen lassen, so ist dadurch doch die
	        

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