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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Editor:
Posener, Paul
Volume count:
1
Publisher:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Index

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
K - Kuxe
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

972 
IV. Subjekte des K sind die kriegfüh- 
renden Staaten. 
1. Bei einem Aufruhr in einem Staate 
ist zu beachten, ob die Rebellen eine neue 
Organisation mit eigenem Willen darstel- 
len; in diesem Falle kann ihnen von drit- 
ten Staaten Anerkennung als kriegfüh- 
rende Partei zugestanden werden. Vor- 
zeitige Anerkennung wäre jedoch uner- 
laubte Parteinahme. 
2. Hauptpartei ist die, welche selbst den 
K führt; also sowohl die Kriegspartei als 
auch deren Verbündete. Dagegen leistet 
die Nebenpartei nur Kriegshilfe in gewis- 
sen Beziehungen, z. B. durch Geld, Waf- 
fen, Lebensmittel oder durch Gestattung 
des Durchzuges. 
3. Kriegsmacht sind die Staatstruppen, 
sowohl das stehende Heer wie die Land- 
wehr, der Landsturm, die Bürgerwehr, die 
Miliz, die Nationalgarde. Irreguläre Trup- 
pen und Freiwillige gelten als Kriegs- 
macht, wenn sie vom Staate ermächtigt 
sind, unter einem verantwortlichen Füh- 
rer stehen, militärisch organisiert sind 
und durch Uniform oder deutliche Abzei- 
chen kenntlich gemacht sind. 
4. Parlamentäre mit weißer Flagge sind 
unverletzlich; sie brauchen jedoch nicht 
empfangen zu werden. Militärkuriere ge- 
hören zur Kriegsmacht; ebenso Kund- 
schafter, welche offen auftreten. Spione 
werden wegen der großen Gefährlichkeit 
summarisch gerichtet, auch wenn sie Sol- 
daten (aber als solche unkenntlich) sind. 
S. auch die Art Kaper, Genfer Konvention. 
V. Die Mittel der Kriegführung sind 
erlaubte, wenn sie zur Schwächung des 
feindlichen Staates in jeder Beziehung 
dienen; was darüber hinausgeht, insbe- 
sondere was gegen militärische Ehre und 
Gewissen verstößt, ist unerlaubt. Un- 
nütze Grausamkeit ist völkerrechtswidrig. 
Explosivgeschosse sind durch die Peters- 
burger Deklaration verboten. 
Gift ist in jeder Form verboten, ebenso 
die Verwendung von Bluthunden. Die 
Versagung des Pardon ist unstatthaft. 
Eine Beschießung offener Plätze ist im all- 
gemeinen nicht statthaft; bei einer Bela- 
gerung sollen die Gebäude der Kunst, 
Wissenschaft, Wohltätigkeit geschont 
werden, falls sie nicht dem Feinde zu Ver- 
teidigungszwecken dienen. S. auch das 
Stichwort Blokade. 
VI. Der K ergreift grundsätzlich nur das 
  
Krieg. 
Eigentum des fremden Staates, nicht das 
der Privatpersonen. 
1. Im Landkriege wird das unbeweg- 
liche Staatseigentum vorläufig besetzt, 
kommt jedoch erst mit dem Übergange 
der Staatsgewalt in das Eigentum des Er- 
oberers. Liegenschaften von Privatperso- 
nen werden nicht genommen. 
2. Die Mobilien des Feindes sind Ge- 
genstand der Beute; jedoch bestehen fol- 
gende Einschränkungen: die Beute gehört 
dem Staate, Privatbeute darf nicht ge- 
macht werden; ferner dürfen nur solche 
Mobilien genommen werden, die zur 
Kriegführung dienen. 
3. Das Privateigentum darf nur auf Re- 
quisition gegen Entschädigung oder Emp- 
fangsbescheinigung weggenommen wer- 
den. An Stelle der Requisitionen können 
auch Kontributionen in barem Gelde statt- 
finden. 
4. Im Seekriege ist die Aneignung von 
Privateigentum feindlicher Staatsangehö- 
riger gestattet. Das Staatseigentum heißt 
Beute, das Privateigentum heißt Prise, 
ausgenommen sind jedoch Gegenstände, 
die z. B. für eine Forschungsreise dienen, 
ferner Lotsenbote. S. auch Kriegskonter- 
bande. 
VII. Kriegsverträge sind auf den K sich 
beziehende oder während des K geschlos- 
sene Verträge. Zuständig zum Abschluß 
von Verträgen während des K sind die 
Oberbefehlshaber oder die Befehlshaber 
von selbständigen Truppenteilen oder von 
Festungen. Der Abschluß erfolgt ge- 
wöhnlich durch Parlamentäre; insbeson- 
dere kommen Kartelle, Kapitulationen, 
Schutzbriefe, Loslassungsverträge vor. 
S. auch Waffenruhe, Waffenstillstand. 
VIII. Eine Beendigung des K kann ohne 
oder mit Abschluß eines Friedens er- 
folgen: 
1. Ohne Frieden: wenn das feindliche 
Land erobert wird und daher kein selb- 
ständiger Staat mehr vorhanden ist; in 
diesem Falle sind nur Abmachungen über 
die Verhältnisse des unterworfenen Herr- 
schers erforderlich. 
2. Mit Frieden: nach der Erreichung des 
Zweckes des Krieges. Gewöhnlich finden 
vorher Präliminarien statt, denen sich der 
Definitivfriede anschließt. Der Friedens- 
vertrag wird regelmäßig schriftlich abge- 
schlossen. Bei einfachen oder reinen Frie- 
densverträgen findet nur eine Feststellung 
des Friedenszustandes statt; sonst erfol-
	        

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