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Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1909
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
100
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Full text

— 181 — 
§ 18. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes unter- 
liegen, stehen während des Sterbemonats den Erben — nächst diesen sowie während 
einer weiteren Gnadenzeit von 3 Monaten den Hinterbliebenen — die Fortsetzung 
des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens beziehungsweise die Miets- 
entschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Zuschüsse 
und die nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem Geistlichen gewährte Ent- 
schädigung zu. 
Wo die Gnadenzeit länger als 3 Monate dauert, wird den Hinterbliebenen 
der gleiche Anspruch entsprechend dieser längeren Dauer bis zum Hoöchstbetrage von 
6 Monaten gewährt. 
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter- 
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten 
des Stelleninhabers ein. 
Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind bezugsberechtigt, soweit sie 
nicht rechtmäßig enterbt sind, die Witwe sowie die ehelichen Nachkommen) ferner 
solche Stiefkinder und an Kindesstatt angenommene Kinder des verstorbenen Geist- 
lichen, welche während der Sterbe- oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren 
Unterhalt von ihm zu empfangen. Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vor- 
handen, so ist das Konsistorium befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwister- 
kindern des verstorbenen Geistlichen, welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm 
ihren Unterhalt empfangen haben, in besonderen Fällen die Gnadenzeit auf 3 Monate 
zu gewähren. 
Den Hinterbliebenen steht der Anspruch gemeinschaftlich zu. 
Ist eine Witwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und — un- 
beschadet der Rechte der Beteiligten — die einstweilige Verfügung über die Ver- 
wendung der Bezüge. 
Ist eine Witwe nicht vorhanden oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht, so 
erfolgt die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung eines 
solchen seitens der Nächstbeteiligten bewirkt ist, kann das Konsistorium eine einst- 
weilige Vertretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen über die Ver- 
wendung der Bezüge durch das Konsistorium entschieden. 
8 19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke der 
Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen. 
inhabers und des Vorstandes der Kreissynode. « 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 30
	        

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