Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1910
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
101
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Full text

— 121 — 
Im Falle des § 20 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes- 
wert maßgebend. 
#22. 
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen 
hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich des Vor- 
aus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehrbetrags, 
so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht. 
(23. 
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von 
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Volljährigkeit, 
falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht anerben- 
berechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der Anerbe 
kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die Zahlung 
nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags findet bis 
dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters des Miterben 
durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen. 
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten Be- 
trags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vorbildung 
zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren, soweit nicht 
ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes sonstiges 
Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im Falle 
ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der Miterbe 
unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem Vormund- 
schaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des Minder- 
jährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen. 
#2. 
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes- 
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen 
Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem 
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen. 
BP 
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Ubergange des Eigen- 
tums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen eines 
in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts ver- 
äußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erbmasse 
einzuwerfen. 
Werden innerhalb des gedachten Zeitraums Teile des Hofes auf einmal 
oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11054.) 29
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment