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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1912
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
103
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

206 Nr. 32, 1917. 
ist. Etwa fehlende Mitglieder und Ersatzmänner sind nach Abs. 1 zu berufen. Sind 
zuviel Bewerber vorgeschlagen, so werden diejenigen gestrichen, deren Namen den in 
zulässiger Zahl vor ihnen genannten folgen. 
Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (§§ 12, 13). 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) in der- 
selben Weise, wie dies bei dem Wahlausschreiben geschehen ist (§ 6 Abs. 3), bekannt- 
zumachen, daß eine Stimmabgabe nicht stattfindet. 
m. Stimmaögabe. 
5 12. 
Stimmzettel und Wahlunschläge. 
Der Wähler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten 
9) abgeben. Der Stimmzettel muß die Ordnungsnummer der zugelassenen Vor- 
schlagslisten enthalten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in dem 
Stimmzettel die Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste eingetragenen Be- 
werber in deren Reihenfolge aufgeführt werden; Abweichungen von der Vorschlagsliste 
machen den Stimmzettel ungültig. Stimmzettel, die unterschrieben sind, oder deren 
Inhalt zweifelhaft ist, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die 
ein Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind 
ungültig. 
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben. Die 
Wahlumschläge sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrift oder dem 
Vordruck zu versehen: „Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß für (Bezeichnung 
des Betriebs oder der Berriebsahteilung) im . . Vierteljahr 1917.“ Die Wahlumschläge 
zind den Wahlberechtigten nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes zur Verfügung 
zu stellen. 
Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn 
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. 
Ws 13. 
Die Abgabe der Stimmzettel. 
Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlag verschlossen 
oder offen an einem der für die Stimmabgabe festgesetzten Tage bei der von dem Wahl- 
vorstande bezeichneten Stelle unter Nennung seines Namens abzugeben. 
Die mit der Entgegennahme der Wahlumschläge und Stimmzettel betraute Person 
hat den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu 
stecken und die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken. 
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlleiter (Wahlvorstand) verschlossen und so 
eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen Umschläge mit den Stimmzetteln nicht her- 
ausgenommen werden können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.
	        

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