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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 98. Revidirte Geschäftsordnung für den Bundesrath. Vom 26. April 1880.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1378 Zeitberechnung. 
vorhergehenden in Uebereinstimmung mit derjenigen Annahme, welche bezüglich des 
Röm. Rechts bis in die neueste Zeit herrschte. Der heutigen fortlaufenden Zählung 
der Tage und dem gemeinen Bewußtsein der Gegenwart entspricht es jedoch allein, 
als denjenigen Tag des Schaltjahres, welcher dem gemeinen Jahre fehlt, den 
29. Februar zu behandeln, so daß sowol jeder Tag des Schaltjahres dem gleich- 
namigen Tage des gemeinen Jahres als auch der letzte Februar des Schaltjahres 
dem letzten Februar des gemeinen Jahres entspricht. 
b) Im Zusammenhange mit der den Römern fremden fortlaufenden Zählung 
aller Tage eines Monats sieht man vielfach im heutigen Leben als maßgebend für 
die Frist eines Monates nicht eine sich immer gleichbleibende, sondern diejenige Zahl 
von Tagen an, welche im konkreten Falle den innerhalb der Frist ablaufenden 
Monaten zukommt, so daß die Zahl der einem Monate zukommenden Tage ab- 
gelaufen ist mit der Wiederkehr des dem Anfangstage gleichnamigen Tages des 
nächsten Monats oder, falls dieser jene Zahl nicht erreicht, mit dem Ablauf des 
Monats. Ob rechtsgeschäftlich angeordnete Monatsfristen so zu verstehen sind, ist 
eine Frage der Auslegung; für die von Rechtswegen laufenden ist dagegen eine 
Aenderung der Römischrechtlichen Bestimmungen um so weniger anzunehmen, da 
diese auch in neueren Gesetzen wiederkehrt und nicht zu vermuthen ist, daß das 
Recht unter der für eine Anzahl von Tagen gebrauchten abkürzenden Benennung 
eines Monats eine nach den Umständen des konkreten Falles wechselnde Anzahl von 
Tagen verstehe. 
2) In Ansehung der Art nach Tagen zu rechnen existirt a) keine feste Sitte 
bezüglich der Einrechnung des Anfangstages. Zwar hat unser Sprachgebrauch 
vorwiegend die Neigung, den Anfangstag nicht mitzurechnen; dieselbe ist aber keine 
ausschließliche, indem z. B. die ein= oder mehrtägige Gültigkeit von Eisenbahnbillets 
stets verstanden wird unter Einrechnung des Anfangstages. Daß dieser nicht mit- 
gezählt werden soll, ist daher nach Gem. Recht nur bei solchen Fristen anzunehmen, bei 
welchen durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht diese Behandlung feststeht, wie namentlich 
bei Prozeßfristen. Allgemein wird der Anfangstag nicht mitgezählt nach Preußischem, 
Französischem und Sächsischem Rechte. 
b) Die Annahme, daß irgend eine Frist schon mit Anbruch ihres letzten Tages 
ablaufe, ist unserem Rechtsbewußtsein gänzlich fremd. Begnügt sich vielfach das Röm. 
Recht mit der Erreichung einer bestimmten Zahl von Tagen, ohne den Ablauf des 
letzten Tages zu fordern, so sieht unser Rechtsbewußtsein in jeder Frist einen Zeit- 
raum, welcher ganz durchmessen sein muß, um die mit seiner Erfüllung verbundenen 
Wirkungen zu äußern. Unser Rechtsbewußtsein hat schon deshalb die davon ab- 
weichende Römische Behandlung sich nicht angeeignet, weil sie bis in unser Jahr- 
hundert hinein nicht erkannt wurde. Bezüglich der Ersitzung wird sie noch heute 
für das Röm. Recht selbst nur von Wenigen anerkannt und für Alterstermine wider- 
spricht es nicht nur dem allgemeinen Bewußtsein, irgend eine mit der Vollendung 
eines Jahres verbundene rechtliche Wirkung vor dem Anbruch des das nächste Lebens- 
jahr eröffnenden Geburtstages zuzulassen, sondern es widerstrebt auch dem heutigen 
Rechte, den Termin der Pubertät anders zu berechnen, als den ihm für das Gem. 
Recht ganz analogen der Volljährigkeit. Das Preuß. Recht begnügt sich bei dem 
an ein bestimmtes Alter geknüpften Rechtserwerbe mit dem Anbruche des (ohne Mit- 
zählung des Anfangstages berechneten) letzten Tages. 
3) Die besondere Behandlung des die Restitution begründenden Alters und des 
der neueren Gesetzgebung fremden tempus utile besteht als Singularität von geringer 
Tragweite fort; etwas dem tempus utile Aehnliches hat die Allg. Deutsche W-O. 
Art. 92 angeführt, nach dessen richtigem Verständniß bei Berechnung der Protest- 
frist Sonn= und allgemeine Feiertage nicht mitgezählt werden. 
Quellen: D. de fer. 2, 12; de div. temp. praescr. 44, 3. — Preuß. LR. I. 3 8§8 45 ff. — 
BeB. für das Königr. Sachsen §§ 82—87.
	        

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