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Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 118. Gesetz, betreffend Aenderung der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel II.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landwehr. (§. 1. bis. §. 7.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Völkerrechts.
  • Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Full text

250 Handels= und Schifffahrtsverträge. 
Zustande zurückbleibt, so soll die Regierung desjenigen Staates, dessen Flagge 
das Schiff führt, zur Unterstützung dieses Seemannes verpflichtet sein, bis der- 
selbe wieder einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet oder bis 
er in seinen Heimathstaat, beziehentlich in dessen Colonien zurückkehrt oder mit 
Tode abgeht. Es wird dabei vorausgesetzt, daß der Seemann die erste sich 
ihm bietende Gelegenheit zu benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten 
desjenigen Staates, dessen Unterstützung erbeten werden soll, sich über seine 
Hulfsbedürftigkeit und deren Ursachen auszuweisen, sowie daß die Hülfsbe- 
dürftigkeit als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses 
an Bord des Schiffes sich ergiebt, widrigenfalls diese Unterstützungspflicht weg- 
fällt. Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Sermann desertirt 
oder wegen einer strafbaren Handlung vom Schiffe entfernt worden ist, oder 
wenn er dasselbe wegen Dienstuntauglichkeit in Folge selbstverschuldeter Krank- 
heit oder Verwundung verlassen hat. — Die Unterstützung umfaßt den Unter- 
halt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arzenei und Reisekosten; für den Fall 
eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen.“7) Ferner find von den 
meisten Seestaaten Bestimmungen über die Verfolgung, Ergreifung und 
Auslieferung von Deserteuren der Schiffsmannschaften des einen 
Theils durch die Behörden des anderen Theils getroffen.") Doch sollen diese Be- 
stimmungen in der Regel gegen Angehörige des Landes, wo die Entweichung 
stattgefunden hat, und gegen Personen, die in diesem Lande ein Verbrechen 
begangen haben, nicht Anwendung finden. Im Deutsch-Mexicanischen Vertrage 
von 1882 ist auch noch erklärt, daß es den Handelsschiffen, deren Besatzung 
durch Krankheit oder sonstige Ursachen vermindert worden, gestattet sei, die 
zu ihrer Weiterreise erforderlichen Seeleute anzuwerben, jedoch unter Beobach- 
tung der örtlichen Gesetze und Verordnungen und unter der Bedingung, daß 
die Verheuerung der Seeleute auf Seiten der letzteren eine freiwillige sei- 
Der Inhalt dieser Erklärung wird indeß, von besonderen Umständen abgesehen, 
als selbstverständlich zu bezeichnen sein. Endlich find noch zuweilen besondere 
Bestimmungen über die verschiedenen Rechte der Kriegsschiffe in die Schiff- 
fahrtsverträge aufgenommen. 
Die Küstenschifffahrt ist in einzelnen Staaten principiell den nationalen 
Schiffen vorbehalten, in andern den Schiffen aller oder bestammter Nationen 
freigegeben. Die Zulassung einer andern Nation zur Küstenschifffahrt erfolgt 
zuweilen durch einseitige Erklärung der betreffenden Regierung, vielfach aber 
auch durch Stipulation in einem Schifffahrtsvertrage. Zuweilen bezieht sich 
die Zulassung auch nur auf die zwischen Häfen desselben Meeres zu betrei- 
bende sog. kleine Küstenschifffahrt. Bezüglich der Stellung der einzelnen 
Staaten zur Küstenschifffahrt in ihren Gebieten kann hier auf den Abschnitt 
dieses Handbuchs über das Seegebiet der Staaten verwiesen werden. 
1) Im Deutsch-Japanischen Vertrage von 1869 heißt es noch: „Die Japanische 
Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuchtthür-
	        

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