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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr.144. Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898. (Auszug.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Index
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
    § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
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Full text

52 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Ableben und vor ihrer Entbindung aus der Staatsangehörigkeit des 
Mannes entlassen worden ist. 
7. Unehelich ist ein Kind, 
a) das von einer unverehelichten Frau geboren ist, 
b) das von einer verwitweten oder geschiedenen Frau nach dem 
302. Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist (§ 1592 BGB.), 
JP) das als unehelich erklärt worden ist (§§ 1591 ff. BG.). 
Für die Frage der Unehelichkeit ist das bürgerliche Recht maß- 
gebend. Für die Staatsangehörigkeit des unehelichen Kindes ist der 
Staatsverband der Mutter am Tage der Geburt bestimmend. 
8. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Schutzgebiete. 
9. Zur Umschreibung des Begriffes „Findelkind“ sind im Reichs- 
tage verschiedene Vorschläge gemacht worden: „Kinder, deren Familien- 
stand unbekannt ist“, „Minderjährige, deren Familienstand nicht zu er- 
mitteln ist“, „Kinder, deren Abstammung nicht zu ermitteln ist“ usw. 
Diese Bezeichnungen sind aber als einschränkend oder nicht zutreffend 
verworfen worden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauche sind als 
Findelkinder zu erachten Kinder, die in ihrer frühesten Jugend von den 
Eltern verlassen worden sind und deren Herkunft sich weder durch An- 
gaben der Kinder selbst noch durch Nachforschungen feststellen läßt. Aus- 
nahmsweise können wohl auch ältere Kinder in Betracht kommen, von 
denen infolge besonderer Umstände, wie unsteter Lebensweise, vernach- 
lässigter Bildung, Taubstummheit u. dgl., über ihre persönlichen Verhält- 
nisse keine genügende Auskunft zu erlangen ist. Keinesfalls aber dürfen 
auskunftsfähige Kinder, die aus anderen Gründen ihren Eltern nicht 
zugeführt werden können, oder Erwachsene, die wegen geistiger oder 
körperlicher Gebrechen nicht vernehmbar sind, als Findelkinder betrachtet 
werden. Unerläßlich ist ferner für die Behandlung eines Kindes als 
Findelkind, daß sich weder durch das Kind selbst, noch durch anderweitige 
Ermittlungen Anhaltspunkte für die Feststellung seiner Persönlichkeit 
gewinnen lassen. 
10. Die Bestimmung enthält nur eine Rechtsvermutung, die jeder- 
zeit durch den Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden kann. Die 
gesetzliche Vermutung geht dahin, daß das Findelkind als Kind eines 
Angehörigen des Bundesstaats geboren sei, in dessen Gebiet es auf- 
gefunden worden ist. Das Kind wird also nicht bei der Auffindung 
in den Staatsverband des Fundortes vorläufig aufgenommen, vielmehr 
wird vermutet, daß das Findelkind von einem Einheimischen abstamme 
und seine Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben habe. Der Be-
	        

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