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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

8 Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. 
Ar. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Dom 17. Mai 19072). 
(RKBl. Nr. 21, S. 208; ausgeg. am 24. Mai 1907.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen m Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
tags, was folgt: 
8 1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Beamten, welchen 
zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in 
den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder 
von ausgeschiedenen Beamten, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des 1 39 
des Reichsbeamtengesetzes) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, 
erhalten Witwen-= und Waisengeld. 
Keinen Anspruch auf Witwen-= und Waisengeld haben die Hinterbliebenen derjenigen 
bramten und ausgeschiedenen Beamten, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt 
gewesen sind. 
8 2. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher 
der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todes- 
tag in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 verordneten Beschränkung minde- 
stens 300 Mark und höchstens 5000 Mark betragen. 
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Verstümmelungszulage und die Alters- 
zulage (I§ 11, 13, 32 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906) #) stets, die Kriegszulage, 
Pensionserhöhung und Tropenzulage (5§ 12, 32; §§ 49, 59; §§5 66, 67, J 72 Nr. 8 ebenda) in 
dem Falle außer Betracht, daß die Witwe zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist. 
War der Berstorbene als Pensionär wieder in den Reichsdienst eingetreten, so wird der 
Berechnung des Witwengeldes derjenige Betrag zu Grunde gelegt, den der Verstorbene an 
neuer und alter Pension. bezogen hat oder hätte beziehen können. 
War der Verstorbene als Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in eine der im # 57 
Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes ) bezeichneten Stellen eingetreten, so wird der Berechnung des 
Witwengeldes die festgesetzte Reichspension im vollen Betrage zu Grunde gelegt. 
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei der Teilung 
durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
3. Das Waisengeld beträgt jährlich: 
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen 
zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldbes; 
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des VBerstor- 
benen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwen- 
geldes. 
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch 
drei sich volle Markbeträge ergeben. 
8 4. Witwen-= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der 
Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen 
sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Ergibt sich an Witwen-= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die 
einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
8 5. Nach dem Ausscheiden eines Witwen= oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das 
Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des folgenden 
Monats an insoweit, als sie sich noch nicht in vollem Genusse der ihnen nach §§ 2 bis 4 gebühren- 
den Beträge befinden. 
8 6. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach 
Maßgabe der §#. 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds 
über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/10 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für 
jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag /16 des berechneten Witwen- 
geldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 
Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwen- 
geldes ohne Einfluß. 
8 7. Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach § 4 als auch nach # 6 vor, 
so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach §& 4 und erst dann das Witwengeld nach #6 
1) S. dazu das Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (REl. S. 214). 
2) Oben S. 131. 
s) REl. S. 565. 4) Oben S. 135 und Nachtrag S. 5.
	        

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