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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

Bom 17. Mai 1907. 9 
zu kürzen, demnächst aber der gemäß §5 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach §s 4 ge- 
kürzten Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzusetzen. 
8 F. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstor- 
benen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden und die Ehe- 
schließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen 
Kinder eines ausgeschiedenen Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des 
Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist. 
8 9. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welchem, 
wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre, auf Grund des § 39 des Reichs- 
beamtengesetzes eine lebenslängliche Pension hätte bewilligt werden dürfen, kann Witwen- 
und Waisengeld bis zu der in den 35 2 bis 7 angegebenen Höhe durch den Reichskanzler bewilligt 
werden. 
§ 10. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welcher 
unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellt gewesen ist, ohne eine in 
den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleibet zu haben, kann Witwen-= und Waisengeld 
durch den Reichskanzler in Grenzen derjenigen Beträge bewilligt werden, welche ihnen zustehen 
witrdenn genn der Verstorbene eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleidet ge- 
habt hätte. 
Das Gleiche gilt für die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines aus- 
geschiedenen Beamten, welchem auf Grund des § 37 des Reichsbeamtengesetzes eine lebens- 
längliche Pension bewilligt worden war, ohne daß er eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte 
Stelle bekleidet hatte. 
8 11. Stirbt ein Beamter, welchem im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bei 
Berechnung seiner Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienst- 
zeit nach §5 50, 52 des Reichsbeamtengesetzes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine solche 
liwechmeng auch bei Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes durch den Reichskanzler zuge- 
assen werden. 
8 12. Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, 
für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf 
den Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, die nach dem Tode ihres Vaters geboren 
sind, nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt. 
13. Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. 
ie Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes und die Bestimmung darüber, an wen 
die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde, welche diese Befugnisse auf 
andere Behörden übertragen kann. 
§ 14. Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheiratet 
oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das 18. Lebens- 
jahr vollendet. 
8 15. Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht: 
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger istj; 
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer außerhalb des Reichs- 
dienstes erfolgten Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer 
der im 9 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen zusteht, insoweit 
das Witwen= oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung 
den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
unter Zugrundelegung desjenigen Betrags zu beziehen hätte, welcher dem Verstor- 
benen gemäß §s 59 des Reichsbeamtengesetzes1) zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen 
gewesen wäre; 
3. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Be- 
amten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des §& 57 Nr. 2 des Reichsbeamten- 
gesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000 Mark, das einer Waise 1000 Mk. 
übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags. Bei Berechnung des Diensteinkom- 
mens findet §# 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. 
8 16. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichs= oder 
Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 Mk. 
in Höhe des Mehrbetrags. « 
§17.TrittdasRuhendesRechtesaufdenBezugvonWitweniundWarsengqldgemäß 
§§15,16imLaufeeinesMonatsein,sowirddieZahlungmitdemEndedeöMonatsemgestellt: 
1) Oben S. 135 und Nachtrag S. 5.
	        

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