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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 5. Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund. Vom 26. Juli 1867
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • b) Formen der Erledigung.
  • 1. Der Versuch eines gütlichen Ausgleichs;
  • 2. Der Begriff der Erledigung;
  • 3. Die Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 2 — 
sich erforderlich machen — und dieser Fall tritt immer dann 
ein, wenn die Einigungsversuche des Bundesrates fehlschlagen —, 
die Organe der Reichsgesetzgebung vereint diese Entscheidung 
treffen sollen. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Reichs- 
verfassung ist aus dem Gedanken hervorgegangen, der Bundes- 
rat dürfe um deswillen nicht allein zur Entscheidung befugt 
sein, weil er eine der einen bei jeder Verfassungsstreitigkeit 
auftretenden Partei — der Regierung — im Wesen gleich- 
artige Körperschaft ist. Partei bei der Verfassungsstreitigkeit 
ist ja regelmässig die Regierung; der Bundesrat aber ist das 
Organ, welches gebildet wird aus den Vertretern der ver- 
bündeten Regierungen. Nun würde an sich die Gefahr be- 
stehen, dass, falls dem Bundesrate die Entscheidung einer 
Verfassungsstreitigkeit übertragen würde, er von vornherein 
befangen, und zwar befangen zugunsten der Regierung, dem 
Streite gegenüberstehen würde. Um jeglichem Verdacht einer 
solchen Parteilichkeit vorzubeugen, schien die Aufnahme der 
genannten Bestimmung erforderlich. 
Zur Begründung des Gesagten mag die Bemerkung dienen, 
dass der Abgeordnete Braun im verfassungsberatenden Reichs- 
tage sich dahin aussprach: „Bringt der Bundesrat eine Ver- 
mittelung nicht zustande, so soll die Gesetzgebung entscheiden, 
d. h. der Bundesrat und der Reichstag. Der Reichstag hat 
also ein Veto in dieser Sache, und ich denke, er wird davon 
einen vernünftigen Gebrauch machen“. Und Arndt sagt: 
„dass nicht der Bundesrat allein, wie im Falle des Abs. 1, 
sondern der Reichsgesetzgeber den Streit zur Erledigung 
bringen, d. h. das zuständige Gericht auswählen soll, erklärt 
sich daher, dass man bei Verfassungsstreitigkeiten die Volks- 
vertretung, d. h. den Reichstag, nicht fortlassen zu dürfen 
glaubte“.!) Wie eine der Regierung gleichartige Behörde, so 
soll auch eine die Volksvertretung repräsentierende Körper- 
schaft bei der Entscheidung mitwirken.?) 
  
1) Arndt, Staatsrecht S. 113. 
2) Weitere die angeführte Bestimmung rechtfertigende Erwägungen 
enthält das Schlusswort dieser Untersuchung.
	        

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