Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_4_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band.
Volume count:
4
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nr. 45. General-Konzession vom 23. Juli 1845, für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • Introduction
  • I. Der völkerrechtliche Verband.
  • II. Die Mitglieder des völkerrechtlichen Verbandes.
  • III. Das internationale Verkehrsgebiet
  • IV. Der territoriale Verkehr.
  • V. Der Rechtsschutz im völkerrechtlichen Verbande.
  • VI. Die Rechtsverhältnisse des Staatenverkehrs.
  • VII. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs.
  • 1. Die Diplomatie.
  • 2. Das Konsulatswesen.
  • 3. Konferenzen und Kongresse.
  • VIll. Der Krieg und sein Recht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

SIo FERDINAND VON MARTITZ: Völkerrecht. 
heiten die Gerichtsbarkeit in streitigen und nicht streitigen Sachen, sowie die 
Polizeigewalt über die Nationalen und Schutzgenossen ihres Jurisdiktions- 
bezirks, welche also insoweit gegenüber den Landesbehörden als exterritorial 
gelten. Diese haben sowohl in Zivil- als auch in Kriminalsachen den Gerichts- 
stand vor ihrem Konsul. Jedoch in gemischten Prozessen, nämlich in solchen, 
wobei Einheimische, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, sei es als Verletzte 
beteiligt sind, ist den Konsulatsbehörden mehrfach nur eine im einzelnen näher 
geregelte Mitwirkung bei der von Landesgerichten zu übenden Rechtspflege 
eröffnet worden: so von jeher in der Türkei. Der Rechtszustand in den ver- 
schiedenen Rechtsgebieten konsularer Jurisdiktion ist sehr disparat. Gerichts- 
verfassung, Verfahren, Instanzenzug richten sich nach den jeweiligen Gesetzen 
eines jeden Jurisdiktionsstaats, für welche das französische Gesetz vom 28. Mai 
1836 vorbildlich gewesen ist. Die buntscheckige Vielheit fremder Gerichtsbar- 
keiten innerhalb der nämlichen Bezirke bildet die Ursache oft beklagter Miß- 
stände. Deren Hebung kann bei der Unmöglichkeit, die mühsam erlangte 
Schutzwehr von Rechtsgütern christlich-europäischer Zivilisation gegenüber 
den stets von Ausbrüchen eines religiösen und fremdenfeindlichen Fanatismus 
bedrohten Bevölkerungen preiszugeben, nur in beschränktem Umfange in 
Aussicht genommen werden. Doch pflegt die Übernahme jener Gebiete in 
Protektorat oder gar eigene Verwaltung zivilisierter Staaten das Aufhören der 
Fremdengerichtsbarkeit zur Folge zu haben. 
Die gemischten Immerhin ist ein erfolgreicher Versuch, die Konsularjurisdiktion zu be- 
Gerichte in . .. . . . ... . 
Agypten. Schränken, für Agypten von den Kapitulationsmächten in gegenseitigem Ein- 
verständnis gemacht worden. Es haben nämlich fünfzehn Staaten vertrags- 
mäßig durch Adhäsion zu dem ägyptischen Röglement d’une organisation pour 
les proces mixtes vom 16. September 1875, mit den Novellen vom 26. März 1900, 
einer Einschränkung ihrer dortigen Konsularjurisdiktion auf Zeit zugestimmt. 
Ein Teil derselben ist danach den vizeköniglich ägyptischen gemischten Landes- 
gerichten übertragen worden, bei deren Besetzung sie konkurrieren. Deren 
Zivilgerichtsbarkeit erstreckt sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Zivil- 
und Handelssachen, zwischen Eingeborenen und Ausländern und zwischen 
Ausländern verschiedener Nationalität, sowie über Grundstücke auch zwischen 
Ausländern derselben Nationalität. Ihre Strafgerichtsbarkeit umfaßt die Über- 
tretungen, die Konkursdelikte, endlich Verbrechen und Vergehen gegen Be- 
amte der Gerichtshöfe, oder von ihnen im Amte begangen. Das Recht wird 
gesprochen nach den gleichzeitig eingeführten besonderen ägyptischen Gesetz- 
büchern, den sog. Codes mixtes. 
Die Kongreß- 3. Konferenzen und Kongresse. Zu gleichzeitiger fortgesetzter Ver- 
a handlung einer Vielheit von Staaten über gemeinsame Interessen, insbesondere 
zur Hebung oder Vorbeugung kriegerischer Konflikte, wenn der diplomatische 
Weg nicht ausreicht, nächstdem zur Fortbildung des internationalen Rechtes 
und Verabredung völkerrechtlicher Einrichtungen dienen die seit dem 17. Jahr- 
hundert in Gang gekommenen, gleichsam als Organe des völkerrechtlichen Ver-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.