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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

Volltext: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
quelle_recht
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
quelle_recht_4_1907
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Nr. 59. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiet. Vom 12. März 1850.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • § 52. Einleitung.
  • § 53. Der Staatsrat.
  • § 54. Die Staatsminister und die Staatsministerien. Einleitung.
  • § 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.
  • § 56. Das Staatsministerium des Innern.
  • § 57. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
  • § 58. Das Staatsministerium der Finanzen.
  • § 59. Das Staatsministerium der Justiz.
  • § 60. Das Kriegsministerium.
  • § 61. Das Gesamtstaatsministerium.
  • § 61a. Anhang. Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite.
  • § 62. Die Staatsdiener (mit Dienstespragmatik).
  • § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
  • Anhang: Verhältnis der bayerischen Behörden zu den nichtbayerischen und überhaupt zum Auslande.
  • § 64. Die Rechtshilfe.
  • § 65. Die Nacheile.
  • § 66. Die Auslieferungen.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Volltext

§ 66. III. Die Auslieferungen. 329 
vorstehend cit. Min.-Bek. vom 9. Juli 1890 sub Ziff. 39 
Abs. 3 und 4 getroffen worden. 
i. Rußland: Uebereinkommen mit Bayern vom 1. Oktober, 
19. September 1885 und Auslieferungsvertrag vom 
26./14. Februar 1869: Web. 17, 487 und 7, 595; 
20. 282; 
k. Schweden und Norwegen: Auslieferungsvertrag mit 
Deutschland vom 19. Januar 1878: Web. 12, 211; 
20, 282; 
1. Schweiz: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
24. Januar 1874: Web. 10, 183; 20, 282 f. ((. 
Anm. zu vorstehender lit. e. Italien): 
m. Spanien: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
2. Mai 1878: Web. 12, 278; 20, 283 f.; 
n. Uruguay: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
12. Februar 1880: Web. 14, 325; 20, 284. 
(Ueber den Vertrag mit den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika s. weiter unten sub C.) 
Wenn auch kein Auslieferungsvertrag, so doch ander- 
weitiges Uebereinkommen besteht noch mit: 
0. Serbien: Art. XXV Abs. 3 des Konsularvertrages mit 
Deutschland vom 6. Januar 1883: Web. 16, 88; 20, 283; 
p. Südafrikanische Republik (Transvaal): Art. 31 
des Freundschafts= und Handelsvertrages mit Deutschland: 
Web. 17, 10; 20, 284. 
2) Auslieferung aus Ländern, mit denen kein Auslieferungs- 
oder sonstiger desbezügl. anderer Vertrag besteht (Web. 20, 265); 
z. B. Dänemark (Auslieferung unter Zusicherung der 
Gegenseitigkeit): Web. 20, 274.) 
III. Vorläufige Festnahme flüchtiger Personen zur Sicher- 
ung ihrer Auslieferung (Web. 20, 269 f.). 
IV. Ausführung der Auslieferung (Web. 20, 271 f.). 
V. Besondere Bemerkungen bezüglich einzelner Länder 
(vorstehend sub II Ziff. 1 lit. a-p). Web. 20, 272—284. 
Ad B. Das Verfahren bei Auslieferung von Verbrechern seitens 
bayerischer Behörden an außerdeutsche Staaten hat seine 
Regelung durch die Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 (Web. 
20, 288 ff.) erfahren. 
Die Bescheidung der von Behörden außerdeutscher Staaten 
gestellten Auslieferungsanträge ist dem kgl. Staatsministerium 
« **) Siehe auch noch Vertrag zwischen dem deutschen Reiche und dem 
Kongo-Staate über die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger 
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und 
dem Gebiete des Kongostaates vom 25. Juli 1890 (Web. 20, 290 ff.).
	        

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