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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_5_1928
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1928
Ausgabenbezeichnung:
3, Auflage
Umfang:
567
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Politische Schriften

Kapitel

Titel:
282. Erlaß an den Gesandten in Florenz Grafen von Usedom. 27. März 1866. Verlauf der Verhandlungen mit Govone und Barral. Schleppender Gang der Verhandlungen mit Govone. Notwendigkeit, durch Anregung der deutschen Frage festen Boden zu gewinnen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
    XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

524 VII. Eisenbahnwesen. Art. 41. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder 
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, 
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes- 
glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes- 
hoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer 
zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte aus- 
gestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, 
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht 
kann auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen 
werden. 
I. Die Anlegung von Eisenbahnen durch das Reich. 
a) Der Begriff der Eisenbahnen. 
b) Im Interesse der Verteidigung Deutschlands und des gemeinsamen Verkehrs. 
(c) Der Vorbehalt für die Landeshoheitsrechte. 
d) Die Ausstattung mit dem Expropriationsrecht. 
II. Die Duldung von Anschlußbahnen. 
III. Die Durchführung der den Eisenbahnverwaltungen auferlegten Verpflichtungen. 
IV. Die Aufhebung des Widerspruchsrechts gegen Parallel= und Konkurrenzbahnen. 
I. Die Anlegung von Eisenbahnen durch das Reich. 
Der Betrieb und die Verwaltung von Eisenbahnen gehört zu den durch 
die Reichsverfassung nicht berührten Hoheitsrechten der Einzelstaaten. Es 
ist nicht notwendig, daß die Einzestaaten für alle in ihrem Gebiet gelegenen 
Eisenbahnen selbst den Betrieb führen, vielmehr bleibt es ihrem eigenen 
Entschluß überlassen und ist eine innere Angelegenheit ihrer Gesetzgebungs- 
und Regierungstätigkeit, wieweit sie dies selbst tun oder den Betrieb Privat- 
unternehmern gestatten wollen. Das Reich aber ist von dem eigenen Betrieb 
von Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen — abgesehen natürlich von 
Elsaß-Lothringen und den Schutzgebieten, wo mit der eigenen Führung des 
Betriebs ein Eingriff in die Hoheitsrechte der Einzelstaaten nicht verbunden 
ist; vgl. Art. 4 Ziff. 8 S. 156 ff. 
Eine Ausnahme von diesen für die Wirksamkeit des Reichs auf dem 
Gebiete des Eisenbahnwesens bestehenden Beschränkungen enthält der 1. Abs. 
des Art. 41, wonach das Reich unter den dort bestimmten Voraussetzungen 
ausnahmsweise im Gebiete der Einzelstaaten Eisenbahnen anlegen oder an 
Privatunternehmer zur Ausführung konzessionieren darf.
	        

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