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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
quelle_recht
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
quelle_recht_4_1907
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Nr. 11. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie. Vom 27. Oktober.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

Reichsverfassung. 49 
100000— 200000 MA um 0,1 v. H. des Zuwachses 
200000— 300000 „ „ 0,2 „ » ,, 
300000—400000»»0,3» » » 
400000—500000»,,0,4» » » 
500000—750000»,,0,5» » » 
750000— 1000000 „ „ 0,6 „ „ „ 
1000000— 2000000 „ „ 0,7 „ „ „ 
2000000— 5000000 „ „ 0,8 „ „ „ 
5000000—10000000 „ „ 0,9 „ „ „ 
über 10000000 „ „ 1,0 „ „ „ 
Auch hier sind für die kinderreichen Familien Er— 
mäßigungen vorgesehen. Bei einem Vermögen von 
weniger als 100000 soll sich nämlich die Steuer für 
das dritte und jedes weitere Kind um je 5 v. H. er- 
mäßigen. 
Etwaige Vermögensverluste sind in der Weise berüch- 
sichtigt, daß der Zuwachs in solchen Fällen nicht nach 
der letzten Beranlagung berechnet wird, sondern nach 
der Veranlagung, bei der sich ein steuerpflichtiger Zu- 
wachs ergeben hat. Auf diese Weise kann ein einmal 
versteuerter, später aber wieder verlorener und dann 
wiedergewonnener Zuwachs nicht noch einmal versteuert 
werden. Andererseits wird, sofern ein Steuerpflichtiger 
überhaupt noch nie Zuwachs bezahlt hat, auf die erste 
Veranlagung zurückgegriffen. 
Als Zuwachs wird auch das durch Erbschaft erworbene 
Vermögen behandelt, mit Einschluß des Kindeserbes; nur 
das Erbe des überlebenden Gatten bleibt frei. Erleich- 
terungen sind nur für den Fall vorgesehen, daß der 
Erbe ein unmündiger Abkömmling ist und das Ver- 
mögen 50000 % nicht übersteigt. In diesem Falle er- 
mäßigt sich die Abgabe um einen Betrag, der für jedes 
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fehlende volle 
Jahr auf 5 v. H. der Abgabe berechnet wird. Die Gesamt- 
ermäßigung darf 15 v. H. der Abgabe nicht übersteigen. 
3. Die Gesellschafts= und Versicherungsstempel. 
a) Die Stempel für Gesellschaftsverträge be- 
tragen 
für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
a. A. 4½¼ v. H., 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 4
	        

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