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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
quelle_recht
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
quelle_recht_4_1907
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Nr. 22. Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten. Vom 23. Oktober 1817.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Abschnitt IV. Von den rechten und Pflichten der Regierungsbeamten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Allgemeine Vorschriften:
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
a. rücksichtlich der Verantwortlichkeit. (§34.)
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Titelseite
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Einleitung
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • Krankenversicherungsgesetz 10.4.92 (RGBl. 417) und 30.4.03.
  • Gewerbeunfallversicherungsgesetz 30.6.00
  • Unfallfürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes 18.6.01
  • Preußisches Beamten-Unfallfürsorgegesetz 18.6.87
  • Reichsgesetz 5.5.86, betr. die Unfall- und Krankenversicherungder in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigter Personen.
  • Gesetz 16.6.02, betr. die Abgrenzung und Gestaltung der Berufsgenossenschaften.
  • Bau-Unfallversicherungsgesetz 30.6.00
  • See- Unfallversicherungsgesetz 30.6.00
  • Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene 30.6.1900 RGBl. 536
  • Invalidenversicherung 13.7.99
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Volltext

212 GewO. Krankenversicherung. 
Arbeitgeber können sich durch Geschäftsführer vertreten lassen; beteiligen 
sie sich nicht an den Wahlen, so ruht ihre Vertretung; verweigern die 
Kassenmitglieder die Wahl, so ernennt den Vorstand bzw. die Vertreter 
die Aufsichtsbehörde. Diese hat auch durch ein Vorstandsregister für die 
Legitimation des Vorstandes zu sorgen (§ 35), gegen pflichtvergessene 
Vorstandsmitglieder ein Ordnungsstrafrecht und die Befugnis jederzeitiger 
Kontrolle und Einberufung der Kassenorgane (§ 45). Das Vorstandsamt 
ist ein unbesoldetes Ehrenamt, doch kann das Statut eine Entschädigung 
vorsehen; es kann nur aus den Ablehnungsgründen für die Vormundschaft 
bei Vermeidung des Stimmrechtsverlustes abgelehnt werden (§ 34). — 
Nach § 35 Abs. 3 kann der Vorsitzende gesetzwidrige Beschlüsse bean- 
standen; gemäß § 42 Abs. 4—7 ist ein Vorstandsmitglied seines Amtes 
zu entheben (Musterstatut Bek. 1. 7. 03 RZBl. 243). 
Das Vermögen der Kasse, deren Reservefonds mindestens die Höhe 
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten 3 Jahre zu erreichen hat 
(§ 32), ist mündelsicher anzulegen (§ 40), widrigenfalls die Schuldigen, 
abgesehen von ihrer Bestrafung (§ 266 StrGB.) durch die Aufsichtsbehörde 
zur Verzinsung mit 8—20 % herangezogen werden können (§ 42). Jährlich 
sind Übersichten und Rechnungsabschlüsse auf vorgeschriebenem Formular 
(s. Bek. 16. 11. 92 RaZBl. 671) einzureichen; ergeben diese eine Un- 
zulänglichkeit des Vermögens, so ist die Erhöhung der Beiträge und bzw. 
oder Herabsetzung der Leistungen durch den Regierungspräsidenten 1) mittels 
Beschlußfassung der Kasse herbeizuführen oder in eiligen Fällen zu ver- 
fügen (§ 33). — 
Ein Verband mehrerer (oder aller) Ortskrankenkassen innerhalb eines 
Bezirks zum gemeinsamen Geschäftsbetrieb hat nach Genehmigung seiner 
Statuten ebenfalls die Rechte einer juristischen Person (§8 64 f.). 
Die (freiwillige) Auflösung, sowie die Schließung einer Kasse, deren 
Mitgliederzahl dauernd unter 50 sinkt oder die die nötige Deckung nicht 
aufbringen kann, erfolgt durch Beschluß des BzA. (§8 47, 48). 
b) Betriebs-(Fabrik-)rKrankenkassen. Berechtigt zur Er- 
richtung einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse ist ein Unternehmer, welcher 
in einem oder mehreren Betrieben 50 oder mehr dem Krankenversicherungs- 
zwange unterworfene Personen beschäftigt, sowie auch derjenige, der zwar 
weniger Personen beschäftigt, aber dem Regierungspräsidenten 1) gegenüber 
nachweist, daß die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse ausreichend sicher- 
gestellt ist. Verpflichtet zur Errichtung der Kasse kann er durch den Re- 
gierungspräsidenten 1) werden, wenn er mehr als 50 Personen beschäftigt 
und die Gemeinde oder die Krankenkasse, der dieselben angehören, es be- 
antragen, oder, bei Beschäftigung von weniger Personen, wenn der Betrieb 
besonders gesundheitsschädlich ist (§§ 60 f.). Im übrigen finden die für 
die Ortskrankenkasse gegebenen Vorschriften auch hier Anwendung, ins- 
besondere gehört das gesamte Personal mit dem Tage der Errichtung 
zwangsweise (eventuell mit Ausnahme der Hilfskassenmitglieder, § 75) 
der Kasse an. Besonderheiten sind: Das Kassenstatut ist von dem Betriebs- 
unternehmer nach Anhörung der beschäftigten Personen oder ihrer ge- 
  
  
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident (ogl. AusfAnw. 10. Juli 1892).
	        

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