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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Title:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Subtitle:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Duchy of Anhalt.
Grand Duchy of Baden.
Kingdom of Bavaria.
Duchy of Brunswick.
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Grand Duchy of Hesse.
Principality of Lippe.
Freie und Hansestadt Lübeck
Grand Duchy of Oldenburg.
Kingdom of Prussia.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Kingdom of Saxony.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Principality of Schaumburg-Lippe.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Waldeck-Pyrmont.
wuerttemberg
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1913
Edition title:
2. Auflage
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fürstentum Reuß ä. L.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

302                                         Reuß d. L. 
§  81. Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel öffentlich; 
sie werden geheim auf Antrag der Landtagskommissarien bei Eröff- 
nungen und Verhandlungen, deren Geheimhaltung sie für nöthig er- 
achten. Auf Antrag der Landesvertretung werden die Verhandlungen 
geheim, wenn nach Entfernung der Zuhörer wenigstens die Hälfte der 
Mitglieder dafür stimmt. 
§ 82. Berathungen des Landtags können nur bei Anwesenheit von 
wenigstens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl seiner 
Mitglieder Statt finden; zu einer gültigen Beschlußfassung wird die 
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder erfordert. 
Einfache Stimmenmehrheit ist, soweit nicht in dieser Verfassungs- 
urkunde etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist, entscheidend. 
Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß bis zur nächsten Sitzung zu 
vertagen, in dieser aber giebt bei abermaliger Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Mitglied hat nur 
eine Stimme. Bei blos gutachtlichen Aeußerungen der Stände ist 
auch die Meinung der Minderheit auf deren Verlangen neben dem 
Gutachten der Mehrheit aufzuführen. 
§  83. Die Anträge und Beschlüsse des Landtags werden von dem 
Vorsitzenden desselben schriftlich bei der Landesregierung eingereicht, mit 
welcher allein der Landtag in unmittelbarer Geschäftsbeziehung steht. 
Der Landesherr kann zu den Verhandlungen mit dem Landtage be- 
sondere Kommissare ernennen. Sowohl diesen Kommissaren, als den 
Mitgliedern der Landesregierung, steht der Zutritt zu allen Sitzungen 
des Landtags frei; sie können sich an den Verhandlungen betheiligen 
und hierzu, so wie zu den nöthig scheinenden Aufschlüssen, Erläuterungen 
und Berichtigungen, zu jeder Zeit das Wort nehmen und nach dem 
Schlusse der Verhandlung nochmaliges Gehör verlangen. Der Disciplinar= 
gewalt des Vorsitzenden sind dieselben selbstverständlich nicht unterworfen. 
Auch sind dieselben verpflichtet, an sie gerichtete Fragen Behufs der 
Auskunftertheilung entweder sofort oder in einer der nächsten Sitzungen 
zu beantworten, in so weit nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen. 
§ 84. Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel durch den 
Druck zu veröffentlichen. Die Art der Auesthrung. ist dem Beschlusse der 
Landesvertretung im Einverständnisse mit der Landesregierung vorbehalten. 
§ 85. Die definitiven Ergebnisse jedes Landtags werden in einer 
förmlichen Urkunde, dem Landtagsabschiede, zusammengefaßt, welche 
die landesherrliche Erklärung über die Verhandlungen mit dem Land- 
tage enthält, von dem Landesherrn eigenhändig vollzogen, den Ab- 
geordneten bei deren Entlassung ausgehändigt und durch die Gesetz- 
sammlung bekannt gemacht wird. 
Die Entlassung des Landtags geschieht in der nämlichen Weise wie 
dessen Eröffnung (5 78). 
§ 86. Für die Dauer des Landtags beziehen die Abgeordneten aus 
der Landeskasse Tagegelder, welche von der Landesregierung im Ein- 
verständniß mit der Landesvertretung festgesetzt werden. Den außerhalb 
des Versammlungsortes wohnenden Abgeordneten wird außerdem für 
die Hinreise und für die Rückreise je der Betrag eines Tagegeldes vergütet.
	        

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