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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Title:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
wuerttemberg
elsass
Publication year:
1913
Edition title:
2. Auflage
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.

Chapter

Title:
I. Abteilung. Deutsches Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

24                                           Deutsches Reich.
 
                                       XII. Reichsfinanzen. 
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts=Etat gebracht 
werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden 
Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Art. 70¹). Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben 
dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus 
dem Eisenbahn=, Post= und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen 
Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. In= 
soweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind 
sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer 
Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des büdgetmäßigen Betrags 
durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge 
in den Ueberweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten 
am Jahresschlusse in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen 
Einnahmen des Reichs den Bedarf übersteigen. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das 
Gesetz über den Reichshaushalts=Etat nicht ein anderes bestimmt wird, 
zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. 
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel 
für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine 
längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln 
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und 
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Ent= 
lastung jährlich Rechnung zu legen. 
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im 
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die 
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
 
                           Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Ab= 
schnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 
und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und 
dem Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforder= 
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
 
       XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Art. 74²). Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, 
die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die 
Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des 
¹) Art. 70 neu gefaßt durch Gesetz vom 14. Mai 1904 und materiell, nicht formell, 
abgeändert durch Gesetz vom 3. Juni 1906 § 3. 
²) Art. 74 obsolet geworden durch § 4 des EinfG. vom 31. Mai 1870 zum StrGB.  
für den Nordd. Bund und die §§   81, 93, 105, 196, 197, 339 des StrGB.  für das Deutsche Reich.
	        

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