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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Title:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
wuerttemberg
elsass
Publication year:
1913
Edition title:
2. Auflage
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Herzogtümer Coburg und Gotha.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                             Sachsen-Coburg und Gotha.                              399 
Bleibende Befreiungen von der Verbindlichkeit zur Tragung der 
Staatslasten dürfen nicht bewilligt werden. 
§  59. Alle Staatsbürger sind wehrpflichtig. Den Umfang dieser 
Pflicht, sowie die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit 
bestimmt das Gesetz.
 
                                          Abschnitt III. 
                      Von den Gemeinden und Stiftungen. 
§ 60 1). 
§ 61. Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören. 
Ausnahmen wegen Staats= und Domainengütern, sowie wegen 
Waldungen werden durch Gesetz bestimmt. 
§ 62. Das Stimm= und Leistungsverhältniß der Eigenthümer solcher 
Grundbesitzungen, welche einem Gemeindeverband bisher noch nicht an- 
gehört haben, den anderen Gemeindegliedern gegenüber, wird gesetzlich 
geordnet. 
§ 63. Die Grundsätze über Bildung und Auflösung von Gemeinden 
werden durch Gesetz bestimmt. 
§ 64. Die Verfassung der Gemeinden soll durch Gesetz in der Art 
geregelt werden, daß dieselben unter Oberaufsicht des Staates: 
1) ihre Beamten und Vertreter zu wählen, 
2) selbstständig ihre Angelegenheiten und ihr Vermögen zu verwalten 
— die Ergebnisse des Gemeindehaushalts zu veröffentlichen 
aben. 
Auch soll die Competenz der Gemeinden bezüglich der Ortspolizei 
gesetzlich bestimmt werden. 
§ 65. Das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinden können 
unter keiner Voraussetzung dem Staatsvermögen einverleibt werden. 
§ 66. Alle Stiftungen, die für die Gottesverehrung, den Unterricht 
oder zu Wohlthätigkeitszwecken bestimmt sind, stehen unter dem Schutze 
des Staates. Ihr Vermögen oder Einkommen darf dem Staatsvermögen 
nicht einverleibt werden; auch darf darüber gegen den Willen der Stifter 
nicht verfügt werden. , « 
Nur in dem Falle, wo der Stiftungszweck nicht mehr zu erreichen 
Ist kann Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken, mit Vorwissen und 
Zustimmung der etwa bekannten Betheiligten, und, sofern es sich um 
allgemeine Landesanstalten handelt, mit Einwilligung des betreffenden 
Landtags eintreten.
 
                                          Abschnitt IV. 
                                      Vom Staatsdienste. 
§  67. Die Verhältnisse der Staatsdiener in den Herzogthümern 
werden durch Gesetz geregelt. 
§ 68. Für die Schäden, welche einem Staatsangehörigen durch die 
Arglist oder grobe Verschuldung der Staatsbeamten als solcher verursacht 
1) § 60 ist aufgehoben durch Gesetz vom 8. April 1879; vgl. Anmerkung zu § 23.
	        

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