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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Title:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
wuerttemberg
elsass
Publication year:
1913
Edition title:
2. Auflage
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.

Chapter

Title:
I. Abteilung. Deutsches Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

42                                            Deutsches Reich. 
ihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät 
des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den 
Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, 
die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevoll- 
mächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Ge- 
sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur 
Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von 
Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten. 
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der 
Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch 
die unter Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und 
in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen 
Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der 
Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die 
Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Ver- 
gütung in Anrechnung zu bringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver- 
einbarung vorbehalten. 
IX. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein 
Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der 
Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. 
X. Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man 
darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge 
auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und 
Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke 
gelegten Abgaben. 
XlI. Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- 
und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung 
der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außer- 
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, 
und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen 
Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, 
sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
XII. Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, 
daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln 
bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu ver- 
ehen. 
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus- 
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das 
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen 
läßt, daß dies geschehe. " 
XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des 
Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz 
vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
	        

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