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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Title:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
wuerttemberg
elsass
Publication year:
1913
Edition title:
2. Auflage
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.

Chapter

Title:
III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

542                                             Elsaß-Lothringen. 
§ 11. Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen. 
eide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und 
geschlossen. 
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt. 
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß 
der Sitzungsperiode zur Folge. 
§ 12. Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs- 
periode nicht wiederholt werden. 
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder 
versammelt werden. 
§ 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin 
durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize- 
präsidenten und Schriftführer. 
§ 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt 
in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. 
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides 
bedingt. 
§ 15. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Ge- 
schäftssprache ist deutsch. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
§ 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben 
dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vor- 
zuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser 
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht 
wieder vorgebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu 
richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
§ 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung 
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der 
Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig 
zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 
§ 18. Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die An- 
wesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten 
Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer 
Mitglieder erforderlich. 
§ 19. Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
§ 20. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen 
Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb 
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
	        

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