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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Erster Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
  • § 1. Staatsrecht. Verwaltungsrecht (Begriffsbestimmung).
  • § 2. Begriff des Staates.
  • § 3. Entstehung des Staates. Die Staatstheorien.
  • § 4. Die Staatszwecke.
  • § 5. Verfassung der Staaten (Staatsformen) Geschichtliche Entwicklung.
  • § 6. Die Monarchie.
  • § 7. Die Republik.
  • § 8. Die Staatenverbindungen.
  • § 9. Die Quellen des Staatsrechts.
  • § 10. Gesetzes- und Verordnungsrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
  • Zweites Buch.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§9. Die Quellen d. Staatsrechts. § 10. Gesetz= u. Verordnungsrecht. 15 
Derunig Bundesstaaten sind: Nordamerika, Schweiz, das Deutsche 
eich. 
3. Beim Staatenbund vereinigen sich mehrere Einheitsstaaten durch 
einen völkerrechtlichen Vertrag zu einem Bunde (Konföderation) und 
verzichten vielfach auf einzelne Hoheitsrechte unter Wahrung ihrer 
Selbständigkeit. Als Beispiel hierfür ist der Deutsche Bund von 1815 
zu nennen. 
Über die rechtliche Konstruktion der Verbindungen zu 2. und 3. 
herrscht Streit. Der Streit dreht sich im wesentlichen darum, ob die 
Souveränität als Suprema potestas begrifflich unteilbar ist und zu 
den wesentlichen Erfordernissen des Staatsbegriffes zählt. 
Waitz bejahte die Möglichkeit einer Teilung der Souveränität. Er 
nahm deshalb beim Bundesstaate eine Teilung der Souveränität 
zwischen dem Gesamtstaat und den Einzelstaaten an. 
Dieser Ansicht ist die herrschende Meinung, welche von Haenel, 
Laband, Meyer vertreten wird, nicht beigetreten. Sie hält nach dem 
Vorgange von Seydel an der begrifflichen Unteilbarkeit der Souveränität 
fest, zählt aber die Souveränität nicht mehr zu den wesentlichen Er- 
fordernissen des Staatsbegriffs. 
Nach ihr bestehen Staatenbund und Bundesstaat selbständig neben- 
einander und sind in folgenden Punkten von einander verschieden: 
a) Im Bundesstaate gibt es ein doppeltes, im Staatenbunde nur 
ein einfaches Untertanenverhältnis. 
b) Die Beschlüsse und Gesetze des Staatenbundes verpflichten nur 
die Regierungen, die des Bundesstaates unmittelbar die Untertanen. 
) Völkerrechtliche Selbständigkeit hat beim Staatenbunde jeder 
Einzelstaat, dagegen steht beim Bundesstaat nur dem Bunde als solchen 
die völkerrechtliche Vertretung, das aktive und passive Gesandtschafts- 
recht, das Recht, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, Krieg zu er- 
klären, Frieden zu schließen, zu. 
§ 9. Die Quellen des Staatsrechts. 
Als solche kommen in Betracht: 
1. Gesetze, namentlich Verfassungsgesetze (constitutions). 
2. Gewohnheitsrecht. Dies spielt eine große Rolle im deutschen 
und englischen Staatsrecht, und ist auch gegenwärtig noch ein wichtiger 
Faktor für die Fortentwicklung des Staatsrechts. 
3. Völkerrechtliche Verträge, soweit sie das innere Staatsleben be- 
rühren, wie z. B. der westfälische Frieden, die Wiener Kongreßakte, 
die Versailler Verträge, der Berliner Vertrag von 1878 für die 
Balkanstaaten. - 
Einer besonderen Betrachtung bedarf seiner Wichtigkeit wegen das 
Gesetz= und Verordnungerecht. 
§ 10. Gesetz= und Verordunngerecht. 
1. Gesetz im materiellen Sinne ist die in einer Schrifturkunde 
formulierte, verfassungsmäßig erklärte Norm über Rechtsverhältnisse.
	        

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