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Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1807
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
2
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • I. Chronologische Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1861.
  • II. Deutschland.
  • III. Oesterreich.
  • 1. Gesammtstaat und Länder des engeren Reichsraths.
  • 2. Länder der ungarischen Krone.
  • Ungarn.
  • Croatien.
  • Siebenbürgen.
  • IV. Außerdeutsche Länder.
  • V. Außereuropäische Staaten.
  • VI. Erzählende Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1861.
  • VII. Uebersicht der Börsencurse in London, Paris und Wien im Laufe des Jahres 1861.

Full text

154 
Oesterreich — Ungarn. 
Reichstages wird nicht nur das Wesen des GConstitutionalismus angegriffen, 
sondern auch die äußerlichen Abzeichen desselben werden eines nach dem an- 
dern eingezogen; und es wird beabsichtigt, die Cdmitate auf solchen Grund- 
lagen umzugestalten, durch welche jedes Wesen der Gesetlichkeit verschwindet. 
So wurde die Generalcongregation des Pesther Comitats verboten und ju- 
erst die Comitatscommission fuspendirt, später aber, dem Vernehmen nach, 
die Auflösung derselben angeordnet. Wir unterfertigte, als dle Beamten der 
Commission, deren Auflösung beabsichtigt wird, erklären, verpflichtet durch die 
Treue zu den Gesetzen und dem Vaterlande, und durch den Schwur, de 
wir beim Begiune unserer Amtsverwaltung im Angesichte Gottes abgelegt, 
feierlich und bestimmt: 1. Indem unseren Gesetzen gemäß die gesetzlich 
constituirte Commission, und die durch dieselbe gewählten Beamten das Co- 
mitat bilden, so könnte, wenn die Commission durch was immer für äußtre 
Gewalt oder durch die Intervention eines k. Commissärs aufgelöst würde, 
auch deren Ausfluß, der Beamtenkörper, keinen Augenblick laug in seinem 
Amte verbleiben; denn wenn er bliebe, so wäre er nicht der integrirende 
Theil des Comitates und der Vollstrecker des Willens und der Anordnungen 
desselben, sondern er würde eine außerhalb des gesetzlichen Bedens stehende 
Beamtenschaar bilden, das Werkzeug einer Macht, die nicht constilutienel. 
ist, ein Werkzeug zu dem Zwecke, um den Absolutismus unter dem Aus- 
hängschilde constitutionell gewählter Beamten einigermaßen zu verdergen. 
2. Indem wir Unterfertigten jedoch unserem geleisteten Eide gemäß, nur 
auf Grundlage des Gesetzes und der Verfassung wirken und weder als ein 
Werkzeug der Macht, noch als ein Deckmantel des Absolutismus dienen 
können, sind wir genöthigt, die Aemter, mit welchen uns die Comitats- 
commission bekleidet, in diesem Falle in die Hände Er. Hochgevoren des 
Obergespan-Stellvertreters als unseres gesetzlichen Präsidenten zurückzugeben, 
so lange als nicht die Comitatscommission ihre frühere gesetzliche Stellung 
zurückerlangt. 3. Indem wir dies thun, fühlen wir uns mit Rücksicht auf 
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Comitate als Einzelne 
verpflichtet alles zu veranlassen, was wir in unserem Bereich zu thun ver- 
mögen, daß die Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechterhalten wer- 
den, so lauge, bis nicht die Macht in dieser Hinsicht Anordnungen treffen 
wird“. « 
3. Okt. Der k. Statthaltereirath von Ungarn richtet eine zweite Re- 
7. r 
präsentation an den Kaiser, um „die Besorgniß auszudrücken, daß 
die Verfügungen, welche nach Auflösung des Landtags gegen einige 
Comitate und Städte für nöthig erachtet wurden, und alle Ver- 
suche, welche von der avitischen Verfassung des Landes abweichen, 
anstatt der Beruhigung der Gemüther und des friedlichen wechsel- 
seitigen Ausgleiches nur die Erregtheit der Gemüther steigern und 
die Verwickelungen vermehren werden“. 
Die Cemitatsrepräsentanten von Arad, Bacs 2c. werden, weil 
sie sich dem Proteste des Landtags angeschlossen hatten, aufgelöst 
und die Verwaltung dieser Comitate wird ebenfalls k. Commissarien 
übertragen. 
„ „ Ein Circular der Hofkanzlei an sämmtliche Obergespäne gibt den 
kaiserlichen Befehl zur Rekrutenaushebung kund und rverlangt 
Erklärung, ob Aussicht zu Mitwirkung der Comitatsbeamten rer- 
handen sei; wenn nicht, was die Obergespäne zu Erreichung des 
Zieles anrathen.
	        

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