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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

319 
nicht schon angegeben haͤtte, zum einschlaͤglgen 
Dienstgebrauche zu benuͤzen. 
Alle über die Liquiditt der Aktivkapitalien 
entstehenden Streitigkeiten und die dekretirten 
Vergantungen derjenigen Anwesen, worauf 
Seiftungskapitalien haften, müssen ohne Zeit- 
verlust zur Kenntniß der obersten Kuratel 
gebracht werden, welche die Seiftungsfiskale 
zu den zweckmäßigen Einschreitungen bei den 
Justizbehörden anweisen wird. 
Die Administratoren können der gütlichen 
Schuldennachlaß-Behandlungen nicht anders, 
als evenruel und unter dem Vorbehalte der 
allerhöchsten Genehmigung beitreten. 
Die Administratoren sind nicht ermächtiget, 
ein Aktivdarleihen zu geben, sondern sie stellen 
in Gemähheit der dies falls unterm # vten April 
dieses Jahres an die Stiftungskuratelen er- 
lassenen Normalverordnung die bei den ein- 
schlägigen Behörden vorläufig gewürdigten, 
und vorschriftsmätig belegten Gesuche und 
Anleihens-Tabellen am Schluße eines jeden 
Monats in einem Konspekte nach dem unter 
Ziffer V. anliegenden Formulare zusammen, 
und erbolen hierüber die allerhöchste Geneh- 
migung. 
Der Konspekt muß für jeden Theil des 
Stifrungsvermögens besonders angefertiget 
werden. « 
Ein genehmigtes Aktiodarleihen darf nicht 
früher ausbezahlt werden, als bis der legale 
Schuldbrief vorliegt; die Administratoren 
wachen über die richtige Verwendung des 
Kapitals zu dem angegebenen Zwecke. 
320 
b) Im Bezuge auf die Realitäten. 
Die Beschreibung aller Realitäten wird aus 
den Resultaten der Inventarisarion entnom- 
men, die Administratoren haben für die Kon- 
servation und beständige Rektifkation dieser 
Beschreibung zu sorgen, und darin alle ein- 
tretenden Veränderungen vorzumerken. 
Die obrrste Kuratel wird nach genommener 
Kognition des Seistungs-Vermögens einen 
allgemeinen Beschluß fassen, welche Realitären 
für die Zukunft in eigener Regie benüzt wer- 
den, und welche durch den öffentlichen Verkauf 
in das Privateigenthum unter der Begründung 
einer ständigen Rente für die Stiftungen über- 
gehen sollen. 
Die Administratoren begegnen allen Ges 
fahren, wodurch der Verlust der Gbäude 
und Gründe herbeigeführt werden könnte, 
durch zeitige und zweckmäßige Einschrettungen, 
und haften für alle Schäden, welche aus dem 
Unterlasse der Anwendung geeigneter Mittel 
entstehen. 
Der Bestzstand und das Eigenthum der Rca- 
litäten muß gegen alle fremden Cingriffe ver- 
theidiget, und jede hierüber beginnende Srrei- 
tigkeit der obersten Kuratel angezcigt werden. 
c) Im Bezuge auf die Rechte. 
Die Kognition der Rechte wird gleichfalls 
aus der Inventarisation geschöpft. 
Die Administratoren sind angewiesen, aus 
den einzelnen Verzeichnissen über boden: und 
grundzinsige Gürer, über die Güter im Ober- 
Eigenthume der St#stungen, über die lehen- 
baren Güter, und über die jehentbaren Gründe 
ein vollständiges umfassendes Lagerbuch auszu- 
stellen, welches nicht nur die rent#pflichtigen
	        

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