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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

50 ]—28-3 60 
XVI. Abschnitt. 
Befreiungen von Joll-Mant= und Weggelds--Ee- 
bühren, Weggelds= Eurrogat, und Ueberfahrts- 
Zahlungen. S. 167 — 162. 
161. Befreiungen und Rachlässe von 
den im gegenwärtigen Geseze bestimmten 
Auflagen, sofern ste in den Tarifen nicht 
schon speziel ausgedrückt sind, finden in 
der Regel nicht statt; selbst nicht für das- 
jfenige, was für Unsere eigene Hofbaltung, 
oder Unsere Zivil= und Militär-Bebörden 
und Aemter über die Maut-Grenzlinie ein- 
und ansgeführt wird:; indem solche Befrei- 
ungen zur Erleichterung der Unterschleife 
gewöhnlich mißbraucht werden, und es der 
Ordnung und Reinbeit des Rechnungs-We- 
sens angemessen ist, daß jede Bebörde und 
jedes Amt für seine Bedürfnisse die festge- 
sezten Zoll= und Maut-Gebühren entrichte, 
und daß jede Einnahme und Ausgabe da, 
wobin sie gehört, in der Rechnung erscheine. 
162. Um jedoch die besonderen Verbälenisse 
und Rücksichten, welche in einzelnen Fällen, 
der Freipasstrung wegen, eintreten, nicht zu 
umgeben; so sezen Wir in dieser Absicht fol- 
gendes fest: 
a. Alle souveraine Fürsten sind se- 
wohl für ihre Person, als ihr Gefotge, 
wenn Sie ihre Würde zu erkeunen geben, 
und das lezte Sie auf der Reise wirklich 
begleiter, von Entrichtung des Weggeldes 
ganz befreit. 
Tuch werden Wir für alle zoll= und mant- 
bare Gegenstände, welche Sie für Ibre ei- 
geue Personen, und zu Ihrem eigenen Ge- 
brauche beziehen, auf desfalls vorbergegan- 
gene Unschreiben, jedesmal die nöthizen Frei- 
pdße ausfertigen lassen, worauf alsdann 
auch diese Gegenstände der Zollschuldinkeit 
nicht unterworfen sind. Ist aber ein solcher 
Freipaß zuvor nicht erholt worden; so fin- 
det auch die Zollbefreiung nicht start, und 
es kann die Vergütung der erlegten Zoll- 
Gebübren selbst nur dann #att finden, 
wenn sie, mic Einsendung der ausgestellten 
Sollscheine, vor Ablause eines Vierteljahres 
für erwähnte Gegenstände nachgesucht wird. 
b. Die an Unserem Hofe akkreditir= 
ten auswärtigen Gesandten ge- 
nießen die Zellfreicheit für alle Gegenstin= 
de, die sie zu ibrem eigenen Gebrauche ans 
dem Auslande beziehen, während des er- 
sten vollen Jahres ihres Aufenthaltes an 
Unserem Hofe. Sie baben jedoch Verzeich- 
nisse der einzuführenden Gegenstände Un- 
serem geheimen Ministerium der auswärii- 
gen Verbltnisse zu überreichen, welches 
wegen der erfoderlichen Freipässe das Nô- 
tbige alsdann veranlassen wird. 
Ist der Zeitpunkt des vellen Jahres nach 
ihrer ersten Ankunft an Unserem Hofe vor- 
über, so hat jene Zellfreiheit für ihre Esfekte 
sowohl, als andere Gegenstände, die Sie 
aus dem Auelande beziehen, nicht mehr 
statt. 
c. In Unserer Deklaration vom 10. März 
dieses Jahres, wodurch Wir die Verbält- 
uisse der Unserer Souveränität 
unterworfenen Fürsten, Grafen 
und Herren zu den verschiedenen Zwei-
	        

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