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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

1461 
suchen daruͤber wachen, daß jene unnuͤze Zeit- 
verschwendung gaͤnzlich verhuͤtet werde, son- 
dern es soll auch die Gewohnheit eines ein fuͤr 
allemal bestimmten Termins der öffentlichen 
Schul-Prüfungen nicht serner gelten; viel- 
mehr soll der Lokal= Schul= Inspektor, nach ge- 
stellter Anfrage an den Distrikts-Schul-In- 
spektor und den Landrichter, (welche zu den 
Prüsungen, so fern es ihre anderweitigen Ge- 
schäste verstatten, ebenfalls kommen können,) 
den Tag der Prüfung jederzeit bestimmen. 
V. Die Prüfung soll sich über alle Lehr- 
gegenstände, die mit den Schülern behandelt 
worden sind, verbreiten; doch so, daß auf 
die wichtigeren auch das Hauptgewiche gelegt 
werde. Damit aber der behrer die anwesen- 
den Zeugen auch in der Thar zu überzeugen ver- 
möge, daß er nicht etwa nur besonders einge- 
lernte Bruchstücke vorführe, sollen die Rubri- 
ken, über welche die Prüfung anzustellen ist, 
nicht von ihm selbst ausgewählt, sondern von 
dem Lokal= Schul, Inspektor bestimmt werden. 
Dech soll der lezeere die ausgewáhlten Prü- 
fungs-Materien dem Schullehrer einige we- 
nige Tage vor der Prüfung anweisen, damit 
dieser für seine Person sich zu dem offentlichen 
Akte gehörig vorhereiten könne. 
VI. Damit auch der Lehrer nicht in den 
Schein der Partheilichkeit falle, daß er bloß 
die Féhigeren von seinen Schülern zur Schau 
stelle, soll der Lokal-Schul-Inspekcor die Era- 
minanten mit Namen aufrufen, und darauf 
sehen, daß, so viel möglich, alle an die Reihe 
bommen. Ueberdieß soll auch der Lokal= Schul- 
Inspektor, wenn der Schullehrer mit einem 
  
1402 
Prüfungs-Pensum fertig ist, über dasselbe 
ebenfalls einige Fragen an die Schüler ehun, 
um sich und die Zuschauer um so mehr zu über- 
zeugen, daß die Schüler die Gegenstände wirk- 
lich mit Verstand gefaßt, und nicht bloß me- 
chanisch eingelerne haben. 
VII. Einvon den Schul-Vorständen unter- 
schriebenes karaktrisirendes Verzeichniß sämt- 
licher Schüler, nebst den Schreibbüchern, Auf- 
säzen und Handarbeiten derselben, wird den An- 
wesenden zur Einsicht vorgelegt. 
VIII. Die Ersffnung des Prüfungs-Aktes 
geschieht durch eine kurze Anrede des Lokal- 
Schul-Inspektors an die Anwesenden; dar- 
auf folgt ein Gesang der Schüler von einigen 
Soerophen; sodann beginnt die Prüfung selbst. 
Nach Beendigung derselben gibte der Lokal- 
Schul-Inspektor eine kurze Rechenschaft von 
dem Zustande der Schule in dem verflossenen 
Jahre; belobe die Aeltern, die sich durch sleis- 
siges Anhalten ihrer Kinder zur Schule, so 
wie durch Ermunterung derselben zum häusli- 
cheu Fleisse vorzüglich ausgezeichnet haben; 
warnet aber auch und erinnert namentlich die- 
jenigen Aeltern, die ihre Kinder unveranrwort- 
licher Weise der Schule entzogen haben; und 
schließt dann mit einer passenden allgemeinen 
Ermahnung an die Lehrer, Schüler, Aeltern 
und übrigen Anwesenden. Eir feierlicher Ge- 
sang der Schüler macht darauf den Schluß 
des Prüfungs= Aktes. 
IX. Ueber den gesamten Pruͤfungs-Akt 
ist ein Protokoll zu halten, worin zu bemer- 
ken ist: wie die Prüfung ausgefallen sey; welchen 
Schuͤlern Praͤmien zu ertheilen seyen; welches ei-
	        

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