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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1809
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
4
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1809
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • [31] Zweiter Nachtrag zu dem Gesetze vom 11. Dezember 1850, die Beitreibung der Abgaben an den Staat und an öffentliche Anstalten betreffend. (31)
  • [32] Ministerial-Erklärung, die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen älterer Linie Staatsregierung wegen der in Kriminal- und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend. (32)
  • [33] Ministerial-Erklärung, die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung wegen der in Kriminal- und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossene Uebereinkunft betreffend. (33)
  • [34] Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf ein Verfahren, Holz und andere fasrige Substanzen in Papierstoff zu verwandeln, betreffend. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)

Full text

129 2 
§l 12. Sollte bei Ablauf des Kontraktes der 
Bedienstete auf einer Reise unterwegs sein, so 
darf der Arbeitgeber die Dienstzeit bis zur Be- 
endigung der Reise verlängern. 
5*s 13. Mangels anderweitiger kontraktlicher 
Bestimmungen sind die Löhne an die Arbeit- 
nehmer in bar zu zahlen. Bestimmungen, welche 
Zahlung in Waren vorsehen, sind gültig. Lohn, 
der in Waren zu zahlen war, darf nicht in Geld 
oder in anderen Waren bezahlt werden und um- 
gekehrt. 
5 15. Wer einen Arbeiter zum Verlassen des 
Dienstes verleitet oder einen solchen, der den 
Dienst unrechtmäßigerweise verlassen hat, wissent- 
lich aufnimmt und beherbergt, ist zu bestrafen 
mit einer Geldstrafe von 100 Rp. bzw. im Un- 
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu zwei Monaten 
mit oder ohne Zwangsarbeit. 
Über Kontraktbruch und Streitigkeiten zwischen 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sagt. 
§ 16. Für zivile und strafrechtliche Klagen 
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber aus dem 
Kontraktverhältnis ist die Klage beim Magistrat") 
äuständig. Der Magistrat ist zuständig, gleich- 
viel, ob beide Parteien oder eine derselben euro- 
päischer Rasse sind. 
§* 18. Falls nach Einreichung der Klage der 
Gerichtsbeamte die Überzeugung bekommt, daß 
Fluchtverdacht vorliegt, kann er den Beklagten 
arretieren lassen, es sei denn, daß derselbe Bürg- 
schaft stellt. 
#5J 19. Auf Grund der vorliegenden Ver- 
ordnung werden dem Magistrat noch die folgenden 
Befugnisse beigelegt: ç 
a) das Recht, Forderungen zwischen Arbeit- 
geber und -nehmer zu kompensieren, 
b) die Erfüllung des Vertrages sicherzustellen 
durch Verlangen einer Bürgschaft, even- 
tuell durch Erzwingung einer solchen, 
e) die Auflösung des Bertrages, 
d) die Auflösung des Vertrages und Ver- 
hängung einer Geldstrafe gegen Kon- 
traktbrüchige. 
§ 20. An Stelle der in § 19 ausgesprochenen 
Strafe kann in geeigneten Fällen über Personen, 
welche nach Ansicht des Gerichtshofes das 16. 
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, eine 
körperliche Strafe, welche mit einem dünnen Rohr 
auf dem nackten Rücken zu vollziehen ist und 
16 Schläge nicht überschreiten darf, verhängt 
werden. 
§ 21. Jeder Arbeitnehmer kann bis zur 
Höhe eines Monatslohnes in Strafe genommen 
werden und mangels Zahlung in entsprechende 
Gefängnisstrafe: 
) Ein mit 2 222 2 
Verwaltungkt richterlichen Befugnissen ausgestatteter 
  
1. wenn er nach Abschluß eines Vertrages den 
Dienst nicht zur bestimmten Zeit antritt, 
2. wenn er ohne Urlaub sich von der Arbeits- 
stätte entfernt, 
l.wenn er sich während der Arbeitsstunden 
betrinkt, 
4. wenn er eine Arbeit unterläßt, welche zu 
machen seine Aufgabe gewesen wäre, oder 
wenn er dieselbe unsorgfältig und unordent- 
lich ausführt, « 
5. wenn er ohne Erlaubnis und eigennützig 
Pferde, Wagen oder anderes Eigentum seines 
Arbeitgebers in Gebrauch nimmt, 
6. wenn er sich frecher oder beleidigender 
Sprache seinem Arbeitgeber, dessen Frau 
oder einer von dem Arbeitgeber ihm vor- 
gesetzten Person gegenüber bedient. 
Ein Arbeiter kann bis zur Höhe des 
Lohnes von zwei Monaten bestraft werden, even- 
tuell auch mit Gefängnis: 
1. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- 
stande Eigentum seines Arbeitgebers dem 
Verlust, der Beschädigung oder ernster Ge- 
fahr aussetzt, 
. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- 
stande Maßnahmen verweigert oder unter- 
läßt, das ihm von seinem Arbeitgeber an- 
vertraute Gut vor Schaden zu bewahren, 
4. wenn er, als Hirt angestellt, den Tod oder 
Verlust des ihm anvertrauten Viehes zu 
melden unterläßt usw., 
. wenn er seinem Arbeitgeber gegenüber den 
Verlust ihm anvertrauter Gegenstände be- 
hauptet und der Arbeitgeber den Nachweis 
führt, daß diese Gegenstände nur durch 
Handlungen oder Unterlassung des Arbeiters 
verloren gegangen sein können, 
. wenn er unrechtmäßigerweise den Dienst des 
Arbeitgebers verläßt mit der Absicht, nicht 
zurückzukehren. 
§ 23. Durch keine dieser Bestrafungen wird 
der Dienstvertrag aufgehoben. 
* 24. Jede Bestrafung mit Gefängnis ver- 
längert den Dienstvertrag um die gleiche Zeit- 
dauer. 
§ 25. Ebenso verlängert sich die Kontrakt- 
dauer um diejenige Zeit, während welcher der 
Arbeiter unrechtmäßigerweise sich vom Dienst ent- 
fernt hatte. 
26. 
2 
—2 
O 
Für Verlust oder Zerstörung von 
Gegenständen des Arbeitgebers ist der Arbeiter 
bis zur Hälfte seines Monatslohnes haftbar. 
§ 27. Arbeiter, welche Vorschuß entnehmen 
und den Dienst verlassen, ehe sie denselben ab- 
gearbeitet haben, können mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft werden. 
2 Die in den vorhergehenden Para-
	        

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