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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Monograph

Persistent identifier:
zastrow_wilhelm_1910
Title:
Wilhelm der Siegreiche.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
New York
Publishing house:
The Macmillan Company
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

46 Landrat 
Stimmrecht heranzuziehen (s. Plenum der einem Stadtkreis oder einer zu einem solchen 
Regierung). TDie. L. können nicht Mit= gehörenden Stadt vereinigt sind (NrO. für 
glieder des Bez A. und des Provinzialrats sein Schleswig- Holstein vom 26. Mai 1888 — GS. 
(LVG. S8 10, 28). 139 — § 69). Die Uberwachung begreift das 
III. Der Geschäftskreis des L. ist ein Recht in sich, in bezug auf die Handhabung 
überaus umfassender und bedeutungsvoller. Wie der Polizei Anweisungen zu erteilen (OVG. 
der Regierungspräsident und die Regierung im 31, 433). Gegenüber den Bürgermeistern der 
Bezirke, so bildet der L. im Kreise den Mittel- Städte in ihrer Eigenschaft als Polizeiverwalter 
punkt der gesamten inneren Verwaltung. Er steht dem L. ein Ordnungsstrafrecht zu (O#G. 
ist in bezug auf die allgemeine Landesverwaltung 16, 404). Dagegen ist er, von Ausnahmefällen 
in allen Bezichungen Organ der Staatsregierung (s. hierzu OV#G. 1, 337) abgesehen, nicht befugt, 
(V. vom 30. April 1815 §§ 33, 40; Kr O. f. d. ö. die den nachgeordneten Polizeibehörden instanz- 
Pr. § 76; Hannover § 24; Hesen-RassanS * 226; mäßig zustehenden Funktionen an sich zu ziehen 
Westsalen und die Rheinprovinz § § 32; Schleswig= (Erl. vom 15. Sept. 1875 — MhBl. 267 — und 
Holstein § 68; LVG. 8 36). Als Vorsitzender des OWW. 2, 415). Betreffs derjenigen Angelegen- 
Kreistages und des Kreisausschusses übt er zu- heiten, in welchen der L. selbst regelmäßig be- 
gleich einen maßgebenden Einfluß auf die Kreis= stimmte polizeiliche Funktionen wahrzunehmen 
kommunalverwaltung aus (§ 76 eit. und die ana= hat, sowie seiner Stellung in polizeilicher 
logen Vorschriften der übrigen neueren KrO.). Beziehung überhaupt s. Kreispolizei- 
Einc besondere Geschäftsinstruktion für die Land-- behörden, und wegen der Stellung der L. 
räte besteht nicht; die Instr. für die Landräte bei Durchführung der Gewerbe= und der Ver- 
und die ihnen untergeordneten Kreisoffizianten sicherungsgesetzgebung Untere Verwal- 
vom 31. Dez. 1816 (v. Kamptz 6, 929) ist Ent= tungsbehörden. Bei der Wahrnehmung 
wurf geblieben. Soweit die Stellung des L. der Aufsicht über die Amtsverbände, die Land- 
im Kreisausschusse und im Kreistage in Betracht 1 gemeinden, Gutsbezirke, Amter in Westfalen, 
kommt,, ist dieselbe durch §§ 118, 136, 137, sowie Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie 
§ 178 a. a. O. bzw. die entsprechenden Bestim- sonstige Verbände kommunaler Art, ferner) bei 
mungen der übrigen Kr O. geregelt (s. Kreis= Beaufssichtigung der ländlichen Standesbeamten 
ausschüsse und Kreistag). In seiner und der Wassergenossenschaften fungiert der L. 
Eigenschaft als staatliches Verwaltungs- als Vorsitzender des Kr A. Im Falle seiner Be- 
organ hat er, von anderen wichtigen Obliegen= hinderung tritt daher bei diesen Geschäften nicht 
heiten abgesehen — so die Aufsicht über die Land= der Kreissekretär, sondern sein Vertreter im 
gemeinden, Gutsbezirke, Amtsverbände usw., das Vorsitz des Kr A. ein (Z3G. §§ 5, 24, 94, 154; 
Militärersatzwesen, die Steuerveranlagung usw.—, 00 f. d. ö. Pr. § 139); s. IV. 
die gesamte Polizeiverwaltung im UV. Die Vertretung des L. in seinen 
Kreise und dessen einzelnen Amtsbezirken, Ge= staatlichen Geschäften fällt bei kürzeren 
meinden und Gutsbezirken zu überwachen Verhinderungen, in der Regel bis zu vierzehn 
(Kr O. f. d. ö. Pr. § 77 Abs. 2 und entsprechend in Tagen, dem Kreissekretär (s. d.) und in Kreis- 
den anderen neueren KrO.; für Posen § 36 ausschußangelegenheiten dem vom 
vom 30. April 1815 — f. hierzu auch Kreis= Kr#. hierfür gewählten Vertreter zu (Erl. vom. 
polizeiverordnungen). Nur in der 20. Dez. 1841 — Ml. 314; Kr O. f. d. ö. Pr. 
Prov. Hannover ist seine Stellung anders ge- 8 136 und entsprechend in den übrigen Kr O.). 
regelt, indem er dort gemäß § 24 der Kr O. für die Für längere Behinderungen werden zur Stell- 
Prov. Hannover vom 6. Mai 1884 (G. 181), vertretung des L. zwei Kreisdeputierte gewählt 
außer in den Städten, auf welche die hann. rev. (KrO. § 75— s. Kreisdeputierte). Den 
St O. vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, Vorsitz im Kreistage übernimmt bei Be- 
sowie den im § 27 KrO. aufgeführten Städten, hinderung des L. der im Dienst= und Lebensalter 
die örtliche Polizeiverwaltung selbst zu führen älteste anwesende Kreisdeputierte (Kr O. § 118 
hat, während er dieselbe in den zuletzt genannten! Abs. 1), alles dies jedoch nur, wenn nicht vom 
Städten zu überwachen hat (vgl. hierzu auch MdJ. eine anderweite Vertretung des L. 
Kr O. für Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 — seinen gesamten Geschäften angeordnet ist (wegen 
GS. 193 — g 28). JFür die örtliche Polizei= der Vertretung des L. durch die ihm als Hilfs- 
verwaltung in den im 830 der Kr O. für Hannover beamte zugeordneten Regierungsassessoren s. 
bezeichneten Gebieten, darunter das Jadegebiet, Regierungsassessor). In der Prov. 
sind auf Grund der im § 30 vorgesehenen Er- Posen, in welcher K Kreisdeputierte nicht vorhanden 
mächtigung unter dem Titel „Hilfsbeamte sind, muß eine längere Vertretung des L. jedes- 
des Landrats“ besondere staatliche Be= mal vom Md J. besonders geregelt werden. 
amte, teils Regierungsassessoren, teils Subaltern--= V. Dem L. sind für die Besorgung der Bu- 
beamte (im ganzen sechs), angestellt; ein solcher reaugeschäfte ein oder mehrere Kreis- 
Hilfsbeamter verwaltet auch auf der Insel Helgo= sekretäre und außerdem seit einigen Jahren 
land nach § 4 des G. vom 18. Febr. 1891 (GS. 11)) Kreisassistenten (Prüfungsordnung — 
als Vertreter des L. die Ortspolizei. — Das Ml. 1908, 52) an Stelle der bisherigen staat- 
Uberwachungsrecht des L. in bezug auf die lichen Bureauhilfsarbeiter — eine Einrichtung, 
Polizeiverwaltung erstreckt sich auf alle Ge- 
meinden des Kreises, also auch auf die Städte 
ohne Unterschied ihrer Einwohnerzahl (V. vom 
30. April 1815 § 36), nicht aber auf solche Ge- 
meinden und Gutsbezirke, welche in der Prov.! 
Schleswig-Holstein in polizeilicher Beziehung mit 
die indessen noch nicht überall durchgeführt ist — 
zugcordnet (wegen der Diêtensäte für Kreis- 
assistentenanwärter s. Erl. vom 16. Sept. 1909, 
MBlI. 210 und wegen der Tagegelder und 
NReisekosten Erl. vom 7. Dez. 1908, MBl. 269). 
Für den Unterbeamtendienst sind bei den
	        

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