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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1812
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
8
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1812
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Full text

595 
tulatienen gedient, so kann er im ersten 
Falle bie zum zurückgelegten 36., im zwei- 
ten bis zum vollenderen qdo. Jahre wieder 
angenemmen werden. Dieses Lezte hat 
auf solche gediente beute Bezug, welche 
nach der vollendeten Dienstzeit ihren Ab- 
schied genommen haben; wegen dersenigen 
welche unmittelbar nach der Beendigung 
ihrer Dienstzeit sich wieder anwerben lassen, 
solgen die ndheren Bestimmungen. 
Art. 6. Demjenigen, welcher sich frei- 
willig anwerben läßt, er mag in deu Jah- 
ren der Militärpflichtigkeit stehen, oder die- 
se schon zurückgelegt haben, soll durchaus 
kein Hinderniß gelegt werden; es steht ihm 
ganz frei, sich selbst ein Regiment oder Ba- 
taillon, so wie jede Waffengattung in der 
Armee, wozu er ust und Neigung 
fühlr, zu wählen, in so fern er nur die 
dazu erfoderlichen Eigenschaften hat. 
Art. 7. Wann eine Aushebung der Kon- 
skribirten befohlen ist, darf binnen der 
bestimmten Ziehungszeit kein Konskribirter 
von der aufgerufenen Altersklasse bei irgend 
einem Regimente oder Bataillon der Armee 
als ein freiwillig Zugehender angenommen 
werden. 
Art. 8. Sobald die bestimmte Ziehungs- 
Zeit vorüber ist, tritt die freiwillige Anwer- 
bung ohne Beschränkung dergestalt wieder 
ein, daß auch jene Konskribirte, welche bei 
der vorgegangenen Aushebung zur Er- 
gänzung oder Reserve gekommen sind, 
sich wieder freiwillig anwerben lassen dürfen. 
Diese werden aber in dem Falle, wenn der 
  
596 
Angeworbene nach der Ordunng der durch 
das Loos erhaltenen Rumern zur wirklichen 
Einreihung aufgefodert wird, dem Konfkrip= 
tions Bezirke zu gutem gerechnet. 
Art. 0. Außer diesem einzigen Falle 
werden alle übrigen, ordnungemäßig einge- 
gangenen freiwilligen Anwerbungen dem 
Konskriptions" Bezirke nicht zu Gutem ge- 
rechnet. 
Art. 10. Die freiwillig Angeworbenen, 
wenn sie auch noch militärpflichtig sind, sol- 
len alle nur immer zuläßigen Begünstigungen 
genießen, und daher bei der Beförderung zu 
Unteroffiziren auf dieselben, wenn sie die er- 
soderliche Fähigkeit besizen, geeignete Rück- 
sicht genommen werden, so wie sie über- 
haupt in allen Begüänstigungen, welche den 
durch das Loos eingereihten Konskribirten 
in dem gegenwärtigen Geseze bewilliger sind, 
ganz gleichgestellt werden sollen. 
Art. 11. Die freiwillig angeworbenen 
Kilitärpflichtigen erhalten jedoch kein Hand- 
geld; sie sind aber, wie die durch die 
Geseze der Konskription Eingereihren, nach 
der zurückgelegten sechsjahrigen Dienstzeit 
ebenfalls von der Militärpflichtigkeit befreit. 
Art. 12. Jünglinge, welche noch nicht 
in die Militärpflichtigkeitsjahre getreten sind, 
dürfen, in sofern ihr Wuchs, ihre Größe 
und Kerperkraft es zuläßt, angenommen 
werden, und dieselben haben nach der vol- 
lendeten sechsjährigen Dienstzeit der Kone 
skription Genüge geleistet. 
Art. 13. Die freiwillig Zugehenden 
haben wie die eingereihten Konstkribirten den
	        

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