Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1812
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
8
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1812
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

220 8 78. Die Gewerbepolizei. 
niger als 15000 Einwohnern; dagegen in größeren Ortschaften nur 
in dem Falle, daß dies durch Ortsstatut festgesetzt ist!).. Von dieser 
Befugnis haben alle Landesregierungen Gebrauch gemacht?). Vor Er- 
teilung der Erlaubnis ist die Ortspolizeibehörde und die Gemeinde- 
behörde gutachtlich zu hören ($ 33, Abs. 4). Alle diese Vorschriften 
finden auch auf Konsumvereine Anwendung ($ 33, Abs. 5). 
c) Für Schauspielunternehmer. Die Erlaubnis ist zu 
versagen, wenn der Nachsuchende nach der »durch Tatsachen« 
begründeten Ueberzeugung der Behörde die Zuverlässigkeit, insbeson- 
dere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt 
und den Besitz der zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nach- 
zuweisen vermag). Abgesehen von dieser Konzession und unabhängig 
von ihr ist eine Konzession erforderlich für denjenigen, welcher ge- 
werbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schau- 
stellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, in seinen 
Wirtschafts- oder sonstigen Räumen Öffentlich veranstalten oder die 
öffentliche Veranstaltung gestatten will*).. Die vorgängige Erlaubnis 
der Ortsbehörde endlich muß eingeholt werden, um gewerbs- 
mäßig Musikaufführungen, Schaustellungen usw., bei denen kein hö- 
heres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darzubieten °). 
d) Für Pfandverleiher, Pfandvermittler und Rück- 
kaufshändler. Die Erlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb zu 
versagen; auch können die Landesregierungen bestimmen, daß durch 
Ortsstatut die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihe- und Rück- 
kaufsgewerbes von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses 
abhängig gemacht werden darf‘). Ferner sind die Zentralbehörden 
der Einzelstaaten befugt, über den Geschäftsbetrieb der genannten 
Personen und der Auktionatoren Vorschriften zu erlassen ?). 
e) Bauunternehmern und Bauleitern kann der Betrieb des 
Gewerbes oder einzelner Zweige desselben wegen Unzuverlässigkeit in 
bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt werden. Der Untersagung 
muß die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur Ab- 
gabe von Gutachten dieser Art im voraus von der höheren Verwal- 
  
  
1) Gewerbeordnung 8 33. 2) Siehe Landmann], S. 328 ff. 
3) Gewerbeordnung 8 32. Nach der Novelle von 1896 „gilt die erteilte Erlaub- 
nis nur für das bei Erteilung der Erlaubnis bezeichnete Unternehmen. Zum Betrieb 
eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen 
Erlaubnis“. Unternehmen ist nicht gleichbedeutend mit Lokal; die Verlegung der 
Vorstellungen in ein anderes Lokal ist keine Veränderung des Unternehmens. 
4) Ebendaselbst $ 33a. 
5) Ebendaselbst 8 33b. Für die Abhaltung von-Tanzlustbarkeiten gelten 
die landesrechtlichen (polizeilichen) Bestimmungen ($ 33 c). 
6) Ebendaselbst $ 34. 7) Ebendaselbst 8 38 (Fassung der Novelle von 1900).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment