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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1812
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
8
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1812
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Full text

1145 
Einreihung in die aktive Armee, noch zur 
Ergänzung bestimme wurde, erhält zwar 
hierüber ein nach dem Formular Zi- 
fer 26. auszufertigendes Zeugniß von der 
Konskriptions-Behörde; allein dasselbe ist 
zur Begründung der Entlassung 
aus der Militäáärpflichtigkeit 
durchaus von nicht dem mindesten 
Gebrauche und Nuzen; es kann les 
diglich nur dazu dienen, damit derselbe, 
wenn ihm etwa aus dem Konskriptions= 
Bezirke, oder aus seinem Kreise in einen 
andern sich zu begeben erlaubt wird, jedes- 
mal auf Verlangen der Lokal= Behärde ge- 
gehdrig nachweisen könne, daß er sich bei 
der Konskription in der aufgerufe- 
nen Altersklasseder Ordnungnach 
gestelle, und hierinn keinen Vorwurf des 
Ausbleibens, Austretens, oder sonstigen Un- 
gehorsams zugezogen habe, folglich sein Auf- 
enthalt in dieser Hinsicht so lange keinem 
Anstande unterliege, bis nicht etwa jene Al- 
tersklasse, wozu er gehört, wieder aufgefo- 
dert würde. 
S. 237. Den Konfkribirten, welche einen 
Ersazmann eingestellt, und desfalls alles vor- 
schriftmäßig erfüllt haben, wird ein Enrlas- 
sungs = Schein nach dem Formular 
Zifer z7. ausgefertiget, daß sie ihren 
Psflichten nach den Vorschriften der Kon- 
skription Genüge geleister, und also von 
dem Militärdienste befreit sind. 
" Denselben kann daher auch auf den 
Grund dieses Zeugnisses die Erlaubniß zur 
Anfäßigmachung, Verheurathung u. s. w. 
1146 
ertheilet werden, indem sie, wenn auch schon 
das militaͤrpflichtige Alter von ihnen noch. 
nicht zuruͤckgelegt ist, dennoch die aus dem 
Konskriptions = Verbande obgelegene Ver- 
bindlichkeit erfüllt haben. 
I. 228. Da die Beurcheilung, ob die 
im Art. 94. bezeichneten 3 Fälle eintreten, 
und die darauf begründeten Entlassungs= Ge- 
suche statthaft sind, oder nicht, von der 
genauen Prüfung der angegebenen 
Verhältnisse, sohin von dem, desfalls 
durch die betreffende Obrigkeit auszustellen- 
den Zeugniß abhängt, so müssen die Mili- 
tärpflichtigen, oder, je nachdem einer der 
Fälle eintritt, die Eltern oder Vormünder 
derselben sich mit ihrem Entlassungs Gesuche 
an die geeigneten Behörden ihres Konskrip= 
tions= Bezirkes wenden, damit von diesen 
die Herstellung und gänzliche Be- 
richtigung desselben nach obhabenden 
Pflichten schleunigst besorgt, und sonach das 
weiters Erfoderliche eingelettet werde. « 
Z.229.FindetdieseBehdrdebeider 
vorgaͤngigen Herstellung und Pruͤfung der 
Umstaͤnde, daß das Gesuch nach den vorge- 
brachten Beweggründen gesezwidrig und da- 
her ganz unstatthaft ist, so hat dieselbe den 
Bittsteller unter Anführung der 
dem Gesuche entgegen stehenden 
Gründe abzuweisen, damit derselbe, wenn 
er sich durch die Enrscheidung dieser Behörde 
beschwert glaubt, an das betreffende Gene- 
neral-Kreis-Kommissariat wenden könne. 
Dieses har das Gesuch nach eingelegter Be- 
schwerde sich vorlegen zu lassen, und die den 
(80)
	        

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