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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 202. 1915. 1087 
M 
Die zur Anzeige verpflichteten Personen (vgl. 8 2 der Bundesratsverord- 
nung) haben die der Anzeigepflicht unterliegenden, in dem Anzeigevordruck auf- 
geführten Vorräte in einen Anzeigenvordruck einzutragen. 
Vorräte, die sich mit dem Beginn des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, 
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. 
IV. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die anzeigepflichtigen Personen in geeigneter Weise zu er- 
mitteln, nötigenfalls durch öffentliche Bekanntmachung zur Erstattung der An- 
zeigen aufzufordern und Sorge zu tragen, daß sie rechtzeitig, spätestens am 
2. Januar 1916, mit den Anzeigevordrucken versehen sind und die ausgefüllten 
Anzeigen am 3. Januar 1916 an die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten zurückzureichen. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben die Angaben der Anzeigen sofort in die Ortsliste bezw. in Orten, 
für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, zunächst in die Zählbezirkslisten 
zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirkslisten sorgfältig aufzurechnen. 
Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die 
Zählbezirkslisten fertigzustellen und in die Ortsliste nur die Schlußsummen der 
Zählbezirkslisten zusammenzustellen und aufzurechnen. 
V. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich 
bei der Verteilung und Wiedereinsammlung der Anzeigenvordrucke zu ihrer Hilfe 
besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen, diese auch mit der Unter- 
stützung der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können in 
Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, mehrere 
Zählbezirke einrichten. 
VI. 
Die Drts= und Zeählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen. 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Anzeigen und 
etwaigen Zählbezirkslisten bis zum 7. Januar 1916 einzusenden: 
271“
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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