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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 17. 1915. 91 
solchen Fällen, in denen eine Mitteilung über die Erledigung des Verfahrens 
gesetzlich vorgeschrieben oder sonst aus besonderen Gründen angezeigt erscheint. 
Ebenso wird sich nur für den Einzelfall entscheiden lassen, ob eine Mitteilung 
an Verletzte, Antragsteller oder sonst an dem Verfahren beteiligte Personen 
geboten ist. 
2. Bezieht sich ein Strafverfahren auf mehrere Straftaten — desselben 
Täters oder mehrerer Täter —, von denen nur ein Teil unter den Erlaß fällt, 
so ist das Verfahren im übrigen fortzusetzen, doch darf dabei auf die von dem 
Erlasse betroffenen Taten nur insoweit eingegangen werden, als es zur Auf- 
klärung der übrigen unvermeidlich ist. Entsprechendes gilt, wenn wegen einer 
Tat ein Strafverfahren aus mehreren Strafvorschriften eingeleitet ist. Erachtet 
xcs die Strafverfolgungsbehörde zur Vermeidung von Härten für geboten, daß 
mit Rücksicht auf die Begnadigung eines oder mehrerer Mittäter auch andere 
Mittäter, die nicht zu den Kriegsteilnehmern gehören, ebenfalls begnadigt wer- 
den, so hat sie einen kurzen Bericht zu erstatten unter Beifügung der Akten. 
3. Wenn es aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, einer an einem nieder- 
geschlagenen Verfahren beteiligten Person Auslagen, die sie infolge des Verfah- 
rens aufgewendet hat, aus Staatsmitteln zu erstatten, so ist zu berichten. 
4. Rechtshilfeersuchen nicht mecklenburg-schwerinscher Behörden werden 
durch den Erlaß auch dann nicht berührt, wenn der Ort der begangenen Tat 
innerhalb des Großherzogtums liegt. 
III. 
Die Staatsanwaltschaften haben die noch nicht gerichtlich eingeleiteten 
Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer wegen Straftaten, die nicht unter den 
Erlaß fallen, daraufhin zu prüfen, ob Anlaß besteht, ihre Niederschlagung zu be- 
fürworten; ein solcher Anlaß ist nur dann zu verneinen, wenn ein Beschuldig- 
ter im Hinblick auf seine Persönlichkeit und die Schwere der Tat trotz seiner Teil- 
nahme an dem Kriege eines Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn aus be- 
sonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Es ist 
nicht ausgeschlossen, zur Prüfung dieser Frage Ermittelungen anzustellen, da- 
mit der Tatbestand hinreichend übersehen werden kann. Uber die hiernach zu 
prüfenden Untersuchungen haben die Staatsanwaltschaften Verzeichnisse aufzu- 
stellen und einzureichen, die folgende Spalten enthalten: 
1. Lfd. Nr. 
2. Name, Wohnort, Stand des Beschuldigten, Alter zur Zeit der Tat, 
Aktenzeichen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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