Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

148 Nr. 26. 1915. 
) Bekanntmachung vom 12. Februar 1915, betreffend Familienunterstützungen. 
Unter Hinweis auf die bereits früher ergangenen Anordnungen wird für 
die Beteiligten noch folgendes bekannt gegeben. 
1. In Zukunft sollen auch anspruchsberechtigt sein die Ehefrauen und die 
ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren 
sowie die unehelichen Kinder derjenigen Mannschaften, die zur Zeit ihre aktive 
Dienstpflicht erfüllen. 
2. Den Angehörigen der in der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914 
(Rl. Nr. 144 S. 769) unter 2 genannten Mannschaften sind in Zukunft 
gleichzustellen die Familien aller derjenigen im wehrpflichtigen Alter stehenden 
männlichen Personen, die sich in neutralem Auslande aufhalten und infolge 
von feindlichen Maßnahmen nicht imstande waren, ins Inland zurückzukehren, 
sowie die von den Feinden verschleppten im wehrpflichtigen Alter stehenden 
Mannschaften. 
3. Die Bestimmung unter 2 der vorgenannten Bekannntmachung vom 
28. Dezember 1914 ist im zweiten Absatze dahin zu ergänzen, daß hinter die 
Worte „im Auslande“ die Worte „oder in einem Schutzgebiete“ einzuschalten sind. 
4. Die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des BGB der 
Mann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, ist unter den übrigen Voraus- 
setzungen in Zukunft zu unterstützen. 
5. Die nicht militärisch ausgebildeten, gemäß § 32 Ziffer 2 der Wehr- 
ordnung wegen bürgerlicher Verhältnisse, insbesondere als die einzigen Ernährer 
hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister oder 
nach § 99 Ziffer 2 a. a. O. zurückgestellten, aber später einberufenen Mann- 
schaften erfüllen ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht; die Unterstützung ihrer 
Angehörigen kann nur in der in Ziffer 1 vorgesehenen Beschränkung erfolgen. 
Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht reklamierten, beim Kriegsersatz- 
geschäft ausgehobenen und später eingestellten militärpflichtigen Mannschaften. 
6. Diejenigen Mannschaften, die auf Reklamation vorzeitig entlassen 
worden und militärisch ausgebildet sind (Wehrordnung § 82, 5 c) treten 
gemäß § 14 Ziffer 4 der Heerordnung zur Reserve über. Falls diese 
Mannschaften in den Heeresdienst eintreten, ist den Angehörigen die reichs- 
gesetzliche Unterstützung zu gewähren. 
7. Von verschiedenen Seiten sind Zweifel darüber erhoben worden, ob 
bei der Prüfung der Bedürftigkeit innerhalb der in § 2 Abs. 1 a a. a. O 
genannten Gruppe von Personen unterschieden, d. h. die Unterstützung für 
die Frau versagt, für alle oder einige Kinder aber gewährt werden kann.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment