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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 27. 1915. 155 
das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von 
Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide aus- 
gedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller 
nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald 
das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 9 Absatz 2 — 
ist auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festzusetzen; ihre Fälligkeit 
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Augdreschen tatsächlich beendet 
ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von ungedroschenem Ge- 
treide, so ist die Abschlagszahlung derart zu zerlegen, daß ihre Teile fällig 
werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind. 
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem 
von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, sind die wirtschaft- 
lichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse des 
Antragstellers zu berücksichtigen. Die Frist kann auf begründeten Antrag ver- 
längert werden. Ein etwa erforderlich werdendes Zwangsverfahren ist mit 
den gesetzlichen Mitteln mit dem größten Nachdruck durchzuführen. 
§ 11. 
Beschwerden gegen Verfügungen des die Verrichtungen der zuständigen 
Behörde wahrnehmenden Kommissars haben keine aufschiebende Wirkung. Uber 
Beschwerden entscheidet endgültig die auf Grund der Verordnung vom 
26. Januar 1915 — Rböl. Nr. 11 — eingesetzte Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin. 
Wird durch den Beschwerdebescheid die Menge der Gegenstände, deren 
Eigentum übertragen worden ist, herabgesetzt, so hat der Antragsteller dem 
Beschwerdeführer den Unterschied herauszugeben. 
§ 12. 
Der Übernahmepreis aus § 2 Absatz 4 des Gesetzes wird von dem für 
die Anordnung auf Übertragung des Eigentums zuständigen Kommissar — 
§ 5 — festgesetzt. · 
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises sind mindestens zwei Sach- 
verständige — wenn es sich um Getreide handelt, ein Landwirt und ein mit 
dem Getreidehandel vertrauter Kaufmann — zu hören, falls nicht der Besitzer 
der Gegenstände und der Antragsteller auf die Anhörung verzichten. Gegen 
die Festsetzung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe die Beschwerde an 
die den 11 bezeichnete Landesbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.
	        

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