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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 28. 1916. 168 
Trotz der Beschlagnahme dürfen 
a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütterung dieser Tiere 
Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf 
den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm 
auf den Tag berechnet; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Er- 
gebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und 
welcher Zuschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung er- 
forderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar anderthalb Doppel- 
zentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die 
Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für ein- 
zelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner auf das 
Hektar zu erhöhen; 
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saathafer für 
Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben 
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer 
befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen 
Behörde für Saatzwecke geliefert werden; 
d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes, in dessen 
Bezirke sie lagern, veräußern; « 
e)UnternehmergewerblicherBetriebeihreVorrätezurHerstellungvonNah- 
rungsmitteln verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die 
im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten. 
§ 5. 
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 
* 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 
86. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis ö ergeben, entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
87. 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, ver- 
füttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Er- 
werbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unter äßt, oder wer als Saathafer erworbenen Hafer zu anderen 
Zwecken verwendet, oder wer die Anzeige (& 4 Abs. 36e) nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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