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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 40. 1915. 229 
§ 17. 
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist 
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs- 
behörde endgültig festgesetzt wird. 
8 18. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese 
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie 
nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen 
worden sind. 
8 19. 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet 
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. « 
§20. 
WerdieihmalsSaatgutzurFrühjahrsbestellungbelasseneGersteohneGenehmi- 
gung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflich- 
tung des §5 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider- 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark bestraft. 
IV. Sondervorschriften für unausgedroschene Gerste. 
g 21. 
Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch 
auf den Halm. 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst 
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen 
Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist. 
g 22. 
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, die 
Gerste auszudreschen. 
9§l 23. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag- 
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer mit den Mitteln 
seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen 
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be- 
börde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der 
Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines 
Betriebs zu gestatten.
	        

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