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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

316 Nr. 63. 1915. 
nj ommunalverbande ist über dessen Einnahmen und Ausgaben 
eine Ashee gertn zu führen. Die den Kommunalverbänden erwachsenden 
Kosten fallen den ihnen angehörenden Ortschaften zur Last; den Verteilungs- 
maßstab bestimmt im Zweifel das unterzeichnete Ministerium. . 
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Behand- 
lung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten Rechnungen 
zu verfahren; mit den von den Kommissaren geführten Rechnungen ist in dieser 
Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu verfahren, 
jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme von den 
Kommissaren während einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen Frist 
den Besitzern der dem Kommunalverbande angehörenden ritterschaftlichen Land- 
güter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen freizustellen. 
IV. 
Mehrere Kommunalverbände, die sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
zusammenschließen, können auf Vorschlag der Landesbehörde für Volksernährung 
durch das unterzeichnete Ministerium allgemein oder hinsichtlich einzelner Be- 
fugnisse als ein Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung aner- 
suan werden. Bezügliche Anträge sind an die Landesbehörde für Volksernährung 
zu richten. 
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich ver- 
faßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden haben den 
Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung Folge zu geben. 
VI. 
Die Kommunalverbände haben den Fehlbetrag aus § 3 der Bundesrats- 
verordnurg. in Zentnern gerechnet, bis zum 1. Mai d. Is. unmittelbar bei der 
Reichsstelle für Kartoffelversorgung vorläufig anzumelden. Die vorläufige An- 
meldung ist zu ergänzen durch eine näher begründete Nachweisung des Fehl- 
betrages, welche der Reichsstelle durch Vermittlung der Landesbehörde für Volks- 
ernährung einzureichen ist und nachfolgende Angaben enthalten muß: 
1. Die Menge der in dem Kommunalverband vorhandenen Kartoffeln 
unter Anführung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme vom 
15. Mai d. Is. Vorräte unter 50 kg sind, sofern ihre genaue Höhe 
nicht durch besondere Zählung ermittelt sein sollte, schätzungsweise 
anzugeben.
	        

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