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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

400 Nr. 78. 1915. 
in Grundlage der vorstehenden Bestimmungen die Stromlieferung 
* für mBilen Be lunsskrinken oder aufheben, so ist dies dem Ministerium des 
Innern unverzüglich anzuzeigen. 
1½ 
Ersatzansprliche. 
ü ige Ansprüche Dritter an die Großherzogliche Regierung auf Ersatz von 
“ Scsbrberort "rh 4 seine Anlagen, deren Betrieb und die von ihm beschäf- 
tigten Personen verursacht sind, hat das Werk der Großherzoglichen Regierung aufzu- 
kommen. Das Werk hat auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung etwa ange- 
strengte Prozesse !. übernehmen und der Großherzoglichen Regierung die durch solche 
Prozese entstehenden Kosten zu ersetzen. ç · .»· 
65. ird durch das Werk, seine Anlagen, deren Betrieb und die von ihm beschäftigten 
Personen Landesherrliches Eigentum beschädigt, so hat das Werk den Schaden unver- 
üglich zu ersetzen. Kommt das Werk trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist 
ieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderliche Wieder- 
herstellung des beschädigten Gegenstandes auf Kosten des Werks ausführen lassen. 
66. Für Nachteile, die dem Werk dadurch entstehen, daß auf öffentlichen Straßen, 
Wegen usw. auf Anordnung von Reichs-, Landes= und Gemeindebehörden Arbeiten 
veranlaßt werden, kann es keinen Ersatz von der Großherzoglichen Regierung verlangen, 
ebensowenig für Anforderungen und Ansprüche, die von Behörden gegen dasselbe er- 
hoben werden sollten. 
67. Die im Fall der Ziffer 66 entstehenden Kosten kann das Werk bei übernahme dem 
Herstellungswert (§ 27) hinzurechnen. 
* 15. 
Unterstützung durch die Regierung. 
68. Die Großherzogliche Regierung wird das Werk bei der Versorgung des Ge- 
nehmigungsgebietes nach Möglichkeit unterstützen. 
9. Sobald gemäß § 7 dem Werk oder sonstigen Unternehmern von Hochspannungs- 
leitungen eine neue Fernleitungsstrecke genehmigt ist, wird die Regierung dies durch 
. Veräffentlichung im Regierungs-Blatt zur Kenntnis aller Beteiligten bringen. 
70. Sollten im Deutschen Reich oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 
Elektrizitätssteuern eingeführt werden, so kann das Werk dieselben den Abnehmern 
weiter verrechnen. 
Für die Benutzung und Kreuzung von Eisenbahnen und Chausseen sollen allge- 
meine technische Leitsätze aufgestellt und dem Werk mitgeteilt werden. 
g 16. 
Bevollmächtigter des Werks. 
72. Das Werk bestellt für seine Vertretung im Bereiche dieser Genehmigung einen 
Bevollmächtigten, dem die Berechtigung zu erteilen ist, mit Behörden und Abnehmern 
ülber alle aus dieser Genehmigung sich ergebenden und den Betrieb selbst betreffenden 
Rechte und Verbindlichkeiten zu verhandeln. Die G . der Ab S bleibt 
dem Werk vorbehalten. h ie Genehmigung der Abmachung
	        

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