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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

126 Nr. 78. 1915. 
des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. pro Tonne sollen weder 
86. eine Oinderengeo eine Herabsetzung des Strompreises begründen. 
36 Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus dem Hochspannungsnetz des Werkes 
enmommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestens Wochen nach Empfang 
der Rechnung. 
8 8. 
liber unmittelbare Lieferung von Strom an Verbraucher innerhalb des Gebietes 
der Abnehmerin bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Werk und 
bnehmerin. · . » 
der Aed der Bruttoeinnahme aus der unmittelbaren Stromlieferung hat das Werk 
der Abnehmerin eine Entschädigung oddn ⅝% zu zahlen. ½“ 
38. Die Abnehmerin ist im allgemeinen verpflichtet, unter Erweiterung des Leitungs- 
netzes alle diejenigen Verbraucher anzuschließen, bei denen für 5 Jahre durchschnittlich 
eine jährliche Bruttoeinnahme von .. . ... ½% der durch den Anschluß neu.erwach- 
senden Zuleitungskosten bestimmt zu erwarten ist. 
8 9. 
39. Das Werk hat das Recht, an Sonn= und Feiertagen zwischen 9 und 1 Uhr vor- 
mittags zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn 
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmetin ist 
in diesen Fällen so rechtzeitig davon Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern 
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen 
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Stbrungen- 
und dringenden Prüfungen, 3 Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen. - 
40. Un dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu 
bieten, hat die Abnehmerin dem Werk am Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Auf- 
stellung darüber zu geben, welche Anschlußwerte . Licht und Kraft, in Kilowatt aus- 
gedrückt, an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In 
den letzten drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung 
seiner Anlagen nicht mehr verpflichtet. ·- 
4l. Ebenso hat, die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper 
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen des Leitungsnetzes verteilt werden und 
elwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst Rechnung getragen wird. 
g 10. 
42. Die Abnehmerin darf, soweit das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig is, 
die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich erebenden Leche #nd 10 Erfüllung der 
Pflichten daraus wieder auf das Werk oder einen anderen Unterabnehmer übertragen. 
43. Die Abnehmerin kann ebensowohl den Betrieb der ihr gehörigen gesamten An- 
lagen verpachten sechterk, wie auch gestatten, daß das Werk oder ein anderer 
Unternehmer die Anlagen auf seine Kosten herstellt und den Weiterverkauf der elektri- 
schen Energie auf eigene Gefahr übernimmt (Konzessionsvertrag). 
De dritte Abnehmer tritt in den Fällen der Ziffer 42 und 43 dem Werk gegen- 
über in die Rechte und Pflichten der Abnehmerin ein. ««-«" 
37.
	        

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