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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

die Genehmigung verlängern will oder nicht und ob sie von dem 
RNechte der übernahme nach 88 22 ff. Gebrauch machen will ç Z 
44 Wird die Genehmigung nicht weiter erteilt, so kann die Großherzogliche Regie- 
rung verlangen, daß alle Anlagen des Werkes von den Verkehrswegen (Ziffer 27) auf 
es Werks entfernt und dieselben wieder ordnungsmäßig hergestellt werden. 
Kosten d 
i i der Ziffer 44 findet keine Anwendung auf Leitungen zur Durch- 
sübrundieon-Linn de und . Stromlieferung an Eisenbahnen, die das Werk 
errichtet hat oder betreibt. Diese Leitungen bleiben im Besitz des Werkes. Ihre Unter- 
haltung, ihre Veränderung und ihr Betrieb steht dem Werk auch ferner zu; zu ihrer 
Verstärkung bedarf es der besonderen Genehmigung des Ministeriums des Innern. Im 
Falle der Übernahme (5 22f ) kann die Großherzogliche Regierung die Hergabe solcher 
Leitungen von dem Werk nicht verlangen. 
46. In den letzten drei Jahren vor Ablauf der Genehmigungszeit kommt die Verpflich- 
tung des Werks zum Ausbau seiner Anlagen (Ziffer 12) in Wegfall. 
dem Antrag gemäß 
  
g 11. 
Genehmigung und Abnahme neuer Strecken. 
47. Wenn auf Grund der Genehmigung nach § 7 (Ziffer 28) eine neue Hochspannungs- 
strecke oder Transformatorenstation zum Betriebe fertiggestellt ist, so hat das Werk dem 
Ministerium des Innern hiervon Anzeige zu erstatten und die Abnahme zu beantragen. 
Die Abnahmeprüfung geschieht durch einen vom Ministerium des Innern beauftragten 
Sachverständigen und erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und polizeilichen Be- 
stimmungen und die Bedingungen dieser Genehmigungsurkunde erfüllt sind. 
48. Die Inbetriebnahme einer Strecke darf erst erfolgen, wenn etwaige Beanstan- 
dungen bei der Abnahmeprüfung beseitigt sind und die Betriebseröffnung seitens des 
Ministeriums des Innern gestattet ist. Das Ministerium des Innern wird die Ab- 
nahmeprüfung beschleunigt vornehmen. 
49. Für den Anschluß von Transformatorenstationen bedarf es einer vorherigen Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern nicht, wenn durch die Zuleitung von der vor- 
handenen Hochspannungsstrecke keine öffentlichen Straßen oder Wege überschritten 
werden. Der erfolgte Anschluß solcher Stationen ist jedoch unter Angabe der Länge der 
Zuleitung zu melden. Das Ministerium des Innern behält sich vor, diese Anlagen 
gelegentlich nachzuprüfen. 
50. Die Kosten der Abnahmeprüfung werden von dem Werk getragen; für jeden 
Kilometer Hochspannungsstrecke ist der Betrag von Mark 4,— zu zahlen. 
51. Wird infolge von Beanstandungen eine wiederholte Prüfung notwendig, so 
werden hierfür dieselben Gebühren erhoben. 
52. Die Gebühren können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege einge- 
zogen werden. 
53. Die von dem Werk gezahlten Gebühren sind bei einer übernahme der Anlagen 
durch die Regierung dieser in Ansatz zu bringen.
	        

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