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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 80. 1915. 
83. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
z 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden 
737 46h5 Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter goll- 
aufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen die solche Gegenstände aus Anlaß ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere in 
Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich 
in ihtem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem 
Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis 9l aufgeführten Unter- 
verdenehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalter 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräu 
räumen lagern, sind, falls de her erru und, " mderen sbewahrunge 
nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inlhbe d *7 iste 
Aufbewahrungsräume zu melden und gelte bei 9 gidn der betreifenden 
diesen als beschlagnahmt. gelten, soweit sie unter § 2 a aufgeführt sind, bei 
Vo . Z„ 
Betriebe n 7 erlung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
gewerbliche Betriebe: i 
baumeisahriten — sabriten, Kunstwoll. und gunf 
dandelsbetriebe: Hä · . . 
Kommsgsionäre u. hätng ebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, 
ersonen, welche zur Wiederverä i 
bestmmte Gegengt 4 . rveräußerung durch sie oder andere 
][mW//““Wruietm# 
Sind in dem Bezirk der verfü eiden 
zurhanden gretreien Hilwersigenden Behörde neben ver Hauptstele Jweigsen 
ung und zur i „dergl.), 
stellen verpfl hiel Pecsihrung ber Deschlagnahmebestimmunge auch für diese Zweig- 
stelle befindet) ansässigen Zweigstellen # ee Heires, su welchem sich die Haupt- 
8 4. 
Umfang der Meldun 
Außer den Angaben über die Vorrat 
smengen ist anzugeb i 
Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des kege isn anzugeben, wem die s 
448
	        

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