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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 99. 1915. 541 
Vorschrift des § 14 Abs. 14 zu verbieten; soweit es besondere wirtschaft- 
liche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von 
dem Verbote zulassen; 
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; 
64) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Verbrauchsregelung 
einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt; 
4) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) 
zu treffen. 
* 49. 
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere 
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe 
und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen; 
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das 
vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahl- 
verhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert aus- 
mahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis 
entsprechend festzusetzen; 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte 
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; 
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) anzusehen ist. 
8 60. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs- 
behörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die 
Art der Regelung (§§ 47 bis 49) vorschreiben. ç 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder be- 
stimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere 
bestimmen. 
8 61 
Zur Durchführung dieser Maßnahmen (88 47 bis 50) sollen in den Kommunal- 
verbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
§l 52. 
Die Kommmnalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl 
so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Uberschüsse sind für die Volks- 
ernährung zu verwenden. g 6s 
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung 
der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig fest. 
8 8 54. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs 
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des 
Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.
	        

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