Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

594 Nr. 106. 1915. 
.-- len dem Werk zur Last bei Überschreitung der zulässigen Fehler- 
zmten der Fisnh bo voller Belastung, andernfalls dem Abnehmer. Wird der Nach- 
weis geführt, daß der Zähler die Fehlergrenzen überschreitet, so wird diejenige Stron- 
menge welche zwischen zwei Ablesungen über die zulässigen Fehlergrenzen von + 5 % 
hinaus aufgezeichnet oder nicht angezeigt worden ist, dem Abnehmer vergütet oder 
86. 
nachberechnet. 
Herstellung der Anschlußanlagen. 
20. Die Anschlußanlagen sind nach freier Wahl des Abnehmers entweder durch das 
Werk oder durch vom Werk zugelassene Unternehmer auszuführen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Zulassung, von Unternehmern enthält die Anlage 5 der Landes- 
herrlichen Genehmigung. * *"*" 
21. Die Ausführung hat zu erfolgen in Übereinstimmung mit: " 
I. den gesetzlichen und polizeilichei Bestimmungen und den Vorschriften der 
Reichspost, 
II. den jeweiligen Normalien, Vorschriften und Leitsätzen des Verbandes 
. Deutscher Elektrotechniker, 
III. den Vorschriften der Jeuerversicherungsgesellschaften, 
IV. den Installationsvorschriften des Werks (Anlage 5 zur Landesherrlichen 
Genehmigung). . 
22. Der Anschluß von Stromverbrauchsgegenständen durch den Abnehmer selbst oder 
eine andere unbefugte Person ist verboten. · «"« 
§-7. 
überwachung der Einrichtungsarbeiten und Abnahme der Anlage. 
23. Dem Werk steht das Recht zu, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und 
die Materialien zu prüfen. " 
24. Von der Fertigstellung der Anlage hat der Unternehmer dem Werk unter gleich- 
zeitiger Einreichung der vorschriftsmäßigen Revisionszeichnungen in doppelter Ausfüh—- 
rung schriftlich Mitteilung zu machen. ç . 
5 Aie Anlagen, auch Erweiterungen und Veränderungen werden vor der Inbetrieb- 
nahme nach Wahl des Abnehmers entweder durch das Werk oder durch, einen un- 
porteiischen Sachverständigen, dessen Ernennung im. Streitfalle dem Großherzoglichen 
#inisterium des Innern zusteht, auf ihre vorschriftsmäßige Ausführung geprift. 
26. Vorschriftsmäßig befundene Anlagen muß das Werk unverzüglich anschließen. 
27. Falls eine Anlage mangelhaft oder unvorschriftsmäßig ausgeführt ist, steht dem 
Werk das Recht zu, die Vollziehung des Anschlusses bezw. Zuführung des elektrischen 
Stromes solange zu verweigern, bis die von ihm zu einem sicheren Betriebe für. not- 
wendig erachteten Verbesserungen ausgeführt sind. In Streitfällen entscheidet das 
Großherzogliche Ministerium des Innern. Das Ministerium kann die Entscheidung 
jedoch einer anderen Verwaltungsbehörde übertragen, oder die streitenden Teile auf den 
Rechtsweg verweisen. ·
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment