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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

16. 
17. 
18. 
23. 
24. 
10 
Orn 
26. 
" Monat. 
Nr. 106. 1915. 613 
nennung des Sachverständigen soll im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des 
Innern ersucht werden. « 
Hat die Prüfung keine Beanstandungen ergeben, so muß das Werk unverzüglich den 
Anschluß herstellen und mit der Stromversorgung beginnen. 
g 6. 
Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs- 
anlagen die Bestimmungen in Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten, 
wie auch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den §§ 6 ff. der zugehörigen 
Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen 
von den Unterabnehmern befolgt werden. · 
Das Werk ist berechtigt, auf seine Kosten die Anlagen der Abnehmerin auf Ein- 
haltung der maßgebenden Vorschriften während der Vertragszeit nachzuprüfen. Eine 
Gewährleistung gegenüber der Abnehmerin übernimmt das Werk dadurch nicht. Die 
Abnehmerin muß die Abänderung der etwa gefundenen Mängel unverzüglich veranlassen. 
§ 6. 
Die vom Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Hoch- 
spannungsstrom in der Haupttransformatorenstation geliefert und durch Hochspannungs- 
zähler eines zur Eichung in Deutschland zugelassenen Systems gemessen. 
Werden zwei Zähler verwendet, so müssen sie in Hintereinanderschaltung und 
völlig unabhängig voneinander angebracht sein. Jedem Teil bleibt dann die Beschaffung 
des von ihm zu stellenden Hauptzählers überlassen. 
Bei Verwendung zweier Zähler wird das arithmetische Mittel aus den Angaben 
der beiden Zähler der Stromberechnung zugrunde gelegt. 
Besteht zwischen den Angaben der vorhandenen zwei Zähler eine Abweichung, die, 
bezogen auf die kleineren Angaben, größer als 5 % ist, so kann jeder Teil eine Nach- 
cichung der Zähler verlangen. Der letztmonatliche Verbrauch ist in solchem Falle nach 
dem Prüfungsergebnis der Zähler (Vollast) zu berichtigen, soweit die Fehlergrenze von 
5% überschritten wird. 
Ist nur ein Zähler vorhanden, so wird der Verbrauch nach den Angaben dieses 
Zählers festgestellt. . 
Wird die Richtigkeit der Zählerangaben bezweifelt, so hat jeder Teil ein Recht 
auf Prüfung durch die physikalisch-technische Reichsanstalt oder ein anerkanntes Prüf- 
amt. Die hierdurgh erwachsenden Kosten fallen bei Abweichung von mehr als 5% 
der niedrigeren Zählerangabe dem Besitzer des falsch zeigenden Zählers, andernfalls 
dem Antragsteller zur Last. - 
Die Ablesungen der Zähler erfolgen von beiden Teilen gemeinschaftlich alle 
87. 
Für die vom Werk bezogene Energie, gleichviel wo und wozu diefelbe von der 
Abnehmerin verwendet wird, werden bis auf weiteres folgende Höchstpreise bezahlt:
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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