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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Bekanntmachung, 
betreffend 
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Gutta- 
percha, Balata und Asbest, sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter 
Verwendung dieser Rohstoffe. 
  
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
* Ziffer d') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder 
rtikel 4 Ziffer 2 75) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom b. November 
1912 oder nach § 5“““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 bestraft wird. 
* 1. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. Sie 
gilt gegenüber allen im § 3 genannten Personen, Gesellschaften 
usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung 
chon früher beschlagnahmt wurden. Insoweit werden die früheren Einzel- 
Beschlagnahme-Verfügungen durch diese Bekanntmachung ersetzt. Dagegen bleiben für 
die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen: 
des *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
— elggerungshussardes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öfsent- 
ichen Sicherheit rê Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an- 
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnist 
bis zu einem Jahre bestraft werden. 
#) Wer in elnem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung 
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obcrsten Militärbefehlkhaber kur 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vors ch ist übertritt oder zur üÜbertretung 
auffordert oder anrelzt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft 
Z “2) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet 
ist, nicht in der gesetzten * erteilt oder F Srundtie oder zung 
dige Angaben macht, wird mit Gefän gnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sin, 
im Urtell für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus- 
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erieslt 
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermöcensfalle mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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