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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 116. 1915. 665 
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot be- 
troffenen Warengattungen muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar 
von der Behörde erhalten hat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen 
„Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern“ nachgewiesen werden. 
Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht vollständig ausgeführt sind, ist 
der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch den oder die 
Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen. 
Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom 
Königlichen Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung Webstoffmelde- 
« amt, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, 
zu beziehen. Die auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau 
zu beachten. 
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgend- 
welcher Art, welche aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nach- 
weislich erst nach dem 25. Mai 1915 vom Aus hande nach Deutschland 
eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als geführt, wenn aus der Buchführung 
und den Belegen des Herstellers hervorgeht, daß den Halb= oder Fertigerzeugnissen 
gegenüber eine unter Anrechnung der entstandenen Abfälle gleich gewichtige Menge 
Rohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 25. Mai eingeführt 
worden ist. 
b. 
Zulässige Ausnahmen auf Antrag. 
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können 
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der im § 2 unter Ziffer 2 und 6 
aufgeführten Waren durch das Königlich Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff= 
Abteilung, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, bewilligt werden. Solche 
Anträge sind eingehend zu begründen und erforderlichenfalls zu belegen. 
86. 
Einschränkung der erlaubten Herstellung. 
Die durch das Herstellungsverbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend 
für die Deckung des Heeresbedarfes geeignet. Obwohl demnach die Herstellung von 
gewissen Geweben für Heeresbedarf weiterhin auch ohne Auftrag erlaubt ist, wird doch 
dringend gewarnt, Gewebe oder andere Bekleidungsartikel für das Heer herzu- 
stellen, ohne einen mittelbaren oder unmittelbaren Kriegslieferungsauftrag zu besitzen. 
Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Übermaß zum Schaden des Herstellers 
und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird. 
Altona, im Juli 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando-IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
  
  
  
—— 
165
	        

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