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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 117. 1915. 671 
ordnung, für die späteren Meldungen entsprechend frühzeitig, bei dem Webstoffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen. Die Anforderung hat auf einer Post- 
karte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: 
„Betrifft Meldescheine für Bastfasern“, die kurze Anforderung der Meldescheine und 
die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse. 
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Skoffbezeichnungen getrennt anzugeben. 
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden 
können, sind schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß 
die Angaben geschätzt sind. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, 
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten 
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Bastfasern“. 
86. 
Besondere Meldebestimmungen. 
Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stichtage noch nicht geerntet find, müssen 
schätzungsweise gemeldet werden. Die genaue Meldung ist sofort nach der Einerntung 
unter Abzug des Gewichtes des Samens vorzunehmen. 
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon 
abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden. 
„Außer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die 
sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (5§ 3 und 4) befinden. 
Aufeinem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, 
und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Soweit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande 
einge ührt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben 
und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis 
dafür zu erbringen. 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ver- 
längerte Hedemannstraße 11, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag 
sowie am Kopf des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandsaufnahme für 
Bastfasern“. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem 
Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
§5 7. 
Lagerbuch. » 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
  
167
	        

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