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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

5 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene 
und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen). 
  
nde Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mil 
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
6 9 Vuchstabe d#) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder 
Artikel 4 Ziffer 2“5) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912 oder nach & 5“#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes 
anordnen. 
*5 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft. 
8 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der saerorbmung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, 
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: 
Nachstehe 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
bes erund ustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öfsent- 
lichen Slcherhe erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher übertretung auffordert oder an- 
reiht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freihritbstease bestimmen, mit Gefängnis 
bis au einem Jahre bestraft werden. 
") Ver in einem in Kriegs ustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung 
des Kriegszustandes oder während besselben von dem zuständigen Wersten Militärbesehlehaber aut 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlaffene Vor s ch ift übertritt oder zur üÜbertretung 
aufforderk oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
#) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, ack. in der gesetzten Frist erteilt oder bisse ulteh Grund diel oder ung 
dige Angaben macht, wird mit Lefängznis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strase bis zu zehntausend Mar bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urtell für bem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus- 
kunft, zu der er auf Brund dieser Verordnung verbflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt 
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu drettausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu se 
Monaten bestraft.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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