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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

676 Nr. 118. 1915. 
delsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spedite 
dan Kommissionäre usw., Koufektionsgeschäfte, Schneidereigeshe Grost 
händler usw. 
Sind in den Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur 
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweig- 
stellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Haupt- 
stelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden. 
84. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeich- 
neten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden. 
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen 
Vorräte bis zum 12. August zu erstatten. 
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines 
jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei 
der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten. 
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufge- 
führten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte 
der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
§ 5. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baum- 
wolle und Baumwollerzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestand- 
meldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verord- 
mung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl. Kriegsministe- 
rium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Webstoffmeldeamt“, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung hat auf einer 
Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die 
berschrift: „Betrifft Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse" und die 
deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse. 
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben. 
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden 
lönnen, find schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß 
die An aben *□NZ t sind. 
ämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß “n aK das 
Kgl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, 
# Verlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, 
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur übersendung von Meldescheinen benutzten 
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Baumwolle und 
Baumwollerzeugnisse“. 
 
	        

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